Artikel 10 VO (EU) 2019/2124
Registrierung benannter Weiterbeförderungseinrichtungen im IMSOC
Die Mitgliedstaaten führen und aktualisieren im IMSOC die Liste der gemäß Artikel 9 Absatz 1 benannten Weiterbeförderungseinrichtungen und stellen die folgenden Informationen bereit:
- a)
- Bezeichnung und Anschrift der Weiterbeförderungseinrichtung;
- b)
- Kategorie von Waren, für die sie benannt ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.