Artikel 10 VO (EU) 2019/2124

Registrierung benannter Weiterbeförderungseinrichtungen im IMSOC

Die Mitgliedstaaten führen und aktualisieren im IMSOC die Liste der gemäß Artikel 9 Absatz 1 benannten Weiterbeförderungseinrichtungen und stellen die folgenden Informationen bereit:

a)
Bezeichnung und Anschrift der Weiterbeförderungseinrichtung;
b)
Kategorie von Waren, für die sie benannt ist.

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