Artikel 11 VO (EU) 2019/2124
Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren, die nicht das Transportmittel wechseln
(1) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle führen Dokumentenprüfungen anhand der Originale oder Kopien der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente durch, die Sendungen von auf dem Luft- oder Seeweg eintreffenden Tieren, die zur Weiterfahrt nicht das Transportmittel wechseln, begleiten müssen, wenn diese Tiere in der Union in Verkehr gebracht oder durch die Union durchgeführt werden sollen.
(2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden händigen dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer die amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente, anhand derer sie die Dokumentenprüfungen durchgeführt haben, wieder aus, damit die Sendung bei der Weiterbeförderung von diesen amtlichen Bescheinigungen oder Dokumenten begleitet werden kann.
(3) Besteht der Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, führen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den Sendungen durch.
Die Dokumentenprüfungen werden anhand der Originale der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente durchgeführt, die gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften die Sendung von Tieren begleiten müssen.
(4) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union führen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch, es sei denn, es wurden Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen im Einklang mit Absatz 3 an einer anderen Grenzkontrollstelle durchgeführt.
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