Artikel 12 VO (EU) 2019/2124

Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei umgeladenen Sendungen von Tieren

Die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle führen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei umgeladenen Sendungen von Tieren durch.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.