Artikel 13 VO (EU) 2019/2124

Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von umgeladenen Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen

(1) Die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle führen Dokumentenprüfungen anhand der Originale oder Kopien der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente durch, von denen umgeladene Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen begleitet werden müssen, und zwar in folgenden Fällen:

a)
bei Waren, die den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Anforderungen im Bereich Tiergesundheit und Vorschriften zur Verhütung und Minimierung von Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren, die sich aus tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten ergeben, unterliegen, und zwar in Fällen, in denen der Zeitraum für die Umladung:

i)
am Flughafen 3 Tage überschreitet;
ii)
im Hafen 30 Tage überschreitet;

b)
bei anderen als den unter Buchstabe a genannten Waren, wenn der Zeitraum für die Umladung 90 Tage überschreitet.

(2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden händigen dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer die amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente, anhand derer sie die Dokumentenprüfungen durchgeführt haben, wieder aus, damit die Sendung bei der Weiterbeförderung von diesen amtlichen Bescheinigungen oder Dokumenten begleitet werden kann.

(3) Wenn die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle einen Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 haben, führen sie Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei der Sendung durch.

Diese Dokumentenprüfungen werden gemäß den Vorschriften in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 anhand der Originale der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente durchgeführt, wenn die Sendungen von solchen amtlichen Bescheinigungen oder Dokumenten begleitet werden müssen.

(4) Wird bei einer Sendung, die in Drittländer versendet werden soll, der in Absatz 1 genannte Zeitraum überschritten und verstößt sie gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, ordnen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle an, dass der Unternehmer die Sendung entweder vernichtet oder sicherstellt, dass sie das Gebiet der Union unverzüglich verlässt.

(5) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union führen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 bei Waren durch, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, es sei denn, die Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen wurden im Einklang mit Absatz 3 an einer anderen Grenzkontrollstelle durchgeführt.

(6) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union führen Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen gemäß Artikel 19 bei den für die Durchfuhr durch das Gebiet der Union bestimmten Waren durch, es sei denn, es wurden Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen im Einklang mit Absatz 3 an einer anderen Grenzkontrollstelle durchgeführt.

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