Artikel 15 VO (EU) 2019/2124
Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei umgeladenen Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen
(1) Die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle nehmen risikobasierte Dokumentenprüfungen bei umgeladenen Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii vor, wenn der Zeitraum für die Umladung am Flughafen 3 Tage bzw. im Hafen 30 Tage übersteigt.
(2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden händigen dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer die amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente, anhand derer sie die Dokumentenprüfungen durchgeführt haben, wieder aus, damit die Sendung bei der Weiterbeförderung von diesen amtlichen Bescheinigungen oder Dokumenten begleitet werden kann.
(3) Besteht der Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, führen die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei der Sendung durch.
(4) Die Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen werden an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union durchgeführt, es sei denn, die Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen wurden an einer anderen Grenzkontrollstelle im Einklang mit Absatz 3 durchgeführt.
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