Artikel 16 VO (EU) 2019/2124

Meldung von Informationen vor Ablauf des Zeitraums für die Umladung

(1) Bei zur Umladung innerhalb der in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 genannten Zeiträume bestimmten Sendungen übermittelt der für die Sendungen verantwortliche Unternehmer vor Eintreffen der Sendungen den zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle über das IMSOC oder über ein anderes von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck benanntes Informationssystem eine Meldung mit folgendem Inhalt:

a)
die für die Identifizierung und die Ermittlung des Standorts der Sendung im Flughafen oder Hafen erforderlichen Informationen;
b)
die Kennzeichnung des Transportmittels;
c)
die voraussichtlichen Zeiten von Ankunft und Abgang der Sendung;
d)
den Bestimmungsort der Sendung.

(2) Für die Zwecke der Meldung gemäß Absatz 1 benennen die zuständigen Behörden ein Informationssystem, über das die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle:

a)
die von den Unternehmern bereitgestellten Informationen einsehen können;
b)
für jede Sendung die Einhaltung der für die Umladung in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 vorgesehenen Zeiträume überprüfen können.

(3) Zusätzlich zu der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Voranmeldung setzt der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle auch in folgenden Fällen in Kenntnis, indem er den entsprechenden Teil des GGED gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 im IMSOC ausfüllt und übermittelt:

a)
Der in Artikel 13 Absatz 1 und in Artikel 15 Absatz 1 für die Umladung vorgesehene Zeitraum ist abgelaufen; oder
b)
die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle setzen den für die Sendung verantwortlichen Unternehmer von ihrer Entscheidung in Kenntnis, aufgrund des Verdachts auf einen Verstoß im Sinne des Artikels 13 Absatz 3 oder des Artikels 15 Absatz 3 Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen.

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