Artikel 17 VO (EU) 2019/2124

Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei umgeladenen Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs

(1) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union führen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den umgeladenen Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs durch, die den Maßnahmen gemäß den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakten unterliegen.

(2) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer meldet den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union gemäß Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 vorab das Eintreffen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Sendungen von Waren.

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