Artikel 18 VO (EU) 2019/2124
Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Durchfuhrsendungen von Tieren
Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union genehmigen die Durchfuhr von Sendungen von Tieren von einem Drittland in ein anderes Drittland durch das Gebiet der Union nur bei einem positiven Ausgang der Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen.
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