Artikel 20 VO (EU) 2019/2124

Folgemaßnahmen der zuständigen Behörden

Wurde den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union nicht innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum, an dem die Durchfuhr an der Grenzkontrollstelle genehmigt wurde — das Eintreffen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen an einem der in Artikel 19 Buchstabe e Ziffern i bis iv genannten Bestimmungsorte bestätigt:

a)
informieren sie sich bei den zuständigen Behörden am Bestimmungsort darüber, ob die Sendung am Bestimmungsort eingetroffen ist;
b)
informieren sie die Zollbehörden darüber, dass die Sendung nicht eingetroffen ist;
c)
führen sie in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und anderen Behörden gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 weitere Untersuchungen durch, um den tatsächlichen Standort der Sendung zu ermitteln.

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