Artikel 21 VO (EU) 2019/2124

Transport von Sendungen zu einem das Gebiet der Union verlassenden Schiff

(1) Wenn eine Sendung von in Artikel 19 genannten Waren für ein das Gebiet der Union verlassendes Schiff bestimmt ist, stellen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union neben dem GGED eine amtliche Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 der Kommission(1) aus, die die Sendung bis zum Schiff begleitet.

(2) Wenn mehrere Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen zusammen an ein und dasselbe Schiff geliefert werden, können die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union eine einzige amtliche Bescheinigung gemäß Absatz 1 ausstellen, die diese Sendungen bis zum Schiff begleitet, sofern auf der Bescheinigung die GGED-Nummer für jede Sendung angegeben ist.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 der Kommission vom 12. November 2019 zur Festlegung des Musters der amtlichen Bescheinigung und der Vorschriften für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Waren, die an Schiffe geliefert werden, die die Union verlassen, und die für die Versorgung der Schiffe oder den Verbrauch durch die Besatzung und die Passagiere bestimmt sind oder die an einen Militärstützpunkt der NATO oder der Vereinigten Staaten geliefert werden (siehe Seite 114 dieses Amtsblatts).

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