Artikel 22 VO (EU) 2019/2124
Dokumentenprüfungen und Warenuntersuchungen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen auf der Durchfuhr
(1) Werden Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern ii und iii zur Durchfuhr an einer Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union vorgeführt, können die zuständigen Behörden dieser Grenzkontrollstelle die Durchfuhr solcher Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände genehmigen, sofern die Sendungen unter zollamtlicher Überwachung transportiert werden.
(2) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle gemäß Absatz 1 führen folgende risikobasierten Prüfungen und Untersuchungen durch:
- a)
- Dokumentenprüfungen der unterzeichneten Erklärung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031;
- b)
- Warenuntersuchungen der Sendungen, um sicherzustellen, dass sie gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/2031 angemessen verpackt sind und transportiert werden.
(3) Wenn amtliche Kontrollen durchgeführt werden, genehmigen die zuständigen Behörden die Durchfuhr der Waren gemäß Absatz 1, sofern diese Sendungen:
- a)
- Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/2031 entsprechen;
- b)
- unter zollamtlicher Überwachung zum Ausgangsort aus der Union transportiert werden.
(4) Der für die Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Absatz 1 verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die Verpackungen oder Transportmittel der Sendungen so verschlossen oder verplombt sind, dass während des Transports zu und der Lagerung in Lagerhäusern:
- a)
- die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände keinen Befall oder keine Infektion anderer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände mit den Schädlingen, die als Unionsquarantäneschädlinge oder unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 bzw. Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 geführt werden, und — im Fall von Schutzgebieten — mit den jeweiligen Schädlingen, die in den Listen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der genannten Verordnung geführt werden, verursachen können;
- b)
- Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände keinen Befall oder keine Infektion mit den in Buchstabe a genannten Schädlingen erleiden können.
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