Artikel 23 VO (EU) 2019/2124

Bedingungen für die Zulassung von Lagerhäusern

(1) Die zuständigen Behörden erteilen Lagerhäusern für die Lagerung von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, deren Durchfuhr gemäß Artikel 19 genehmigt wurde, eine Zulassung.

(2) Die zuständigen Behörden lassen Lagerhäuser gemäß Absatz 1 nur zu, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Lagerhäuser, in denen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, zusammengesetzte Erzeugnisse, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte gelagert werden, müssen entweder:

i)
den Hygienevorschriften gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 entsprechen; oder
ii)
den Anforderungen gemäß Artikel 19 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen;

b)
sie müssen von den Zollbehörden gemäß Artikel 147 Absatz 1, Artikel 240 Absatz 1 und Artikel 243 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bewilligt, zugelassen oder bezeichnet worden sein;
c)
die Lagerhäuser müssen aus einem umfriedeten Gelände, dessen Ein- und Ausgänge einer ständigen Kontrolle durch die Unternehmer unterliegen, bestehen;
d)
die Lagerhäuser müssen über Lager- oder Kühlräume verfügen, die es ermöglichen, die in Absatz 1 genannten Waren getrennt zu lagern;
e)
die Lagerhäuser müssen tageweise Bestandsaufzeichnungen über alle ein- und ausgehenden Sendungen unter Angabe der Art und der Menge der Waren, des Namens und der Adresse des Empfängers und Kopien des bzw. der die Sendungen begleitenden GGED und Bescheinigungen führen; die Lagerhäuser müssen diese Aufzeichnungen während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren aufbewahren;
f)
alle in Absatz 1 genannten Waren müssen über eine physische oder elektronische Kennzeichnung mit der Nummer des die Sendung begleitenden GGED verfügen; diese Waren dürfen nicht verändert, verarbeitet oder ausgetauscht oder ihre Verpackung darf nicht geändert werden;
g)
die Lagerhäuser müssen über die Technik und Ausrüstung verfügen, die für das effiziente Funktionieren des IMSOC erforderlich sind;
h)
die für die Lagerhäuser verantwortlichen Unternehmer stellen auf Anfrage der zuständigen Behörde die Räumlichkeiten und die Kommunikationsmittel zur Verfügung, die zur wirksamen Durchführung der amtlichen Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten notwendig sind.

(3) Wenn die Lagerhäuser den in Absatz 2 genannten Anforderungen nicht mehr entsprechen, entzieht die zuständige Behörde die Zulassung des Lagerhauses oder setzt diese vorübergehend aus.

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