Artikel 24 VO (EU) 2019/2124
Transport der Waren von den Lagerhäusern
Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Warensendungen von den zugelassenen Lagerhäusern zu einem der folgenden Bestimmungsorte:
- a)
-
einer Grenzkontrollstelle zum Verlassen des Gebiets der Union hin zu:
- i)
- einem NATO- oder US-Militärstützpunkt; oder
- ii)
- jedem anderen Bestimmungsort;
- b)
- einem anderen zugelassenen Lagerhaus;
- c)
- einem auf dem Gebiet der Union befindlichen NATO- oder US-Militärstützpunkt;
- d)
- einem Schiff, das die Union verlässt, bei Sendungen, die für die Versorgung von Schiffen bestimmt sind;
- e)
- einen Ort, an dem die Sendungen gemäß Titel I Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zu beseitigen sind.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
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