Artikel 24 VO (EU) 2019/2124

Transport der Waren von den Lagerhäusern

Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Warensendungen von den zugelassenen Lagerhäusern zu einem der folgenden Bestimmungsorte:

a)
einer Grenzkontrollstelle zum Verlassen des Gebiets der Union hin zu:

i)
einem NATO- oder US-Militärstützpunkt; oder
ii)
jedem anderen Bestimmungsort;

b)
einem anderen zugelassenen Lagerhaus;
c)
einem auf dem Gebiet der Union befindlichen NATO- oder US-Militärstützpunkt;
d)
einem Schiff, das die Union verlässt, bei Sendungen, die für die Versorgung von Schiffen bestimmt sind;
e)
einen Ort, an dem die Sendungen gemäß Titel I Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zu beseitigen sind.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

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