Artikel 29 VO (EU) 2019/2124

Bedingungen für den Transport von Waren von Lagerhäusern zu NATO- oder US-Militärstützpunkten und die Union verlassenden Schiffen

Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Waren aus den zugelassenen Lagerhäusern zu einem der Bestimmungsorte gemäß Artikel 24 Buchstabe a Ziffer i, Buchstaben c und d, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)
Der für das Lagerhaus verantwortliche Unternehmer bescheinigt die Verbringung der Waren gegenüber den zuständigen Behörden, indem er Teil I der amtlichen Bescheinigung gemäß Buchstabe c ausfüllt;
b)
die zuständige Behörde genehmigt die Verbringung der Waren und stellt dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer eine vervollständigte amtliche Bescheinigung gemäß Buchstabe c aus, die für die Lieferung der Sendung, die Waren aus mehr als einer Ursprungssendung oder von mehr als einer Produktkategorie enthält, verwendet werden kann;
c)
der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass eine amtliche Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 die Sendung zu ihrem Bestimmungsort oder bis zu der Grenzkontrollstelle, an der die Waren das Gebiet der Union verlassen, begleitet;
d)
der für die Sendungen verantwortliche Unternehmer transportiert die Waren unter zollamtlicher Überwachung;
e)
der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die Waren von den Lagerhäusern in Fahrzeugen oder Transportbehältern, die unter Aufsicht der zuständigen Behörden verplombt wurden.

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