Artikel 28 VO (EU) 2019/2124

Bedingungen für den Transport von Waren aus Lagerhäusern in Drittländer, andere Lagerhäuser und Beseitigungseinrichtungen

Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Waren aus dem zugelassenen Lagerhaus zu einem der Bestimmungsorte gemäß Artikel 24 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstaben b und e, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)
Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer übermittelt das GGED für die gesamte Sendung über das IMSOC und gibt darin das Transportmittel und den Bestimmungsort an; wurde die ursprüngliche Sendung im Lagerhaus aufgeteilt, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer für jeden Teil der aufgeteilten Sendung das GGED über das IMSOC übermitteln und darin die Menge, das Transportmittel und den Bestimmungsort des betreffenden Teils der aufgeteilten Sendung angeben;
b)
die zuständigen Behörden müssen die Verbringung genehmigen und das GGED vervollständigen für:

i)
die gesamte Sendung; oder
ii)
einzelne Teile der aufgeteilten Sendung, sofern die Gesamtsumme der in den GGED für die einzelnen Teile angegebenen Mengen nicht die in dem GGED für die gesamte Sendung angegebene Gesamtmenge übersteigt;

c)
der für die Sendung verantwortliche Unternehmer muss sicherstellen, dass zusätzlich zu dem die Sendung begleitenden GGED eine beglaubigte Kopie der amtlichen Bescheinigung, die gemäß Artikel 27 Absatz 4 die Sendung zum Lagerhaus begleitet hat, die Sendung weiter begleitet, es sei denn, eine elektronische Kopie der amtlichen Bescheinigung wurde in das IMSOC eingestellt und von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union überprüft; wenn die ursprüngliche Sendung aufgeteilt und die Kopie der amtlichen Bescheinigung von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union nicht in das IMSOC eingestellt wurde, stellen die zuständigen Behörden dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer beglaubigte Kopien der amtlichen Bescheinigung aus, damit diese die Teile der aufgeteilten Sendung bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten können;
d)
der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die Waren unter zollamtlicher Überwachung von den Lagerhäusern in Fahrzeugen oder Transportbehältern, die von den zuständigen Behörden verplombt wurden;
e)
der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die Waren innerhalb einer Frist von höchstens 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum der Genehmigung des Transports — direkt aus dem Lagerhaus zum Bestimmungsort, ohne die Waren zu entladen oder aufzuteilen.

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