Artikel 27 VO (EU) 2019/2124

Pflichten der Unternehmer in Lagerhäusern

(1) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer informiert die zuständigen Behörden über das Eintreffen der Sendung im zugelassenen Lagerhaus.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde den für das zugelassene Lagerhaus verantwortlichen Unternehmer von der Pflicht befreien, die zuständigen Behörden über das Eintreffen der Sendung im Lagerhaus zu informieren, sofern der Unternehmer von den Zollbehörden als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugelassen ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Sendungen von Nämlichkeitskontrollen ausnehmen, sofern der für die Sendung verantwortliche Unternehmer von den Zollbehörden als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugelassen ist.

(4) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Waren, die in die Lagerhäuser verbracht oder dort gelagert werden, von dem entsprechenden GGED und der beglaubigten Papier- oder der elektronischen Kopie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet werden.

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