Artikel 26 VO (EU) 2019/2124

Amtliche Kontrollen in Lagerhäusern

(1) Die zuständigen Behörden führen in zugelassenen Lagerhäusern regelmäßige amtliche Kontrollen durch, um die Einhaltung der Zulassungsanforderungen gemäß Artikel 23 zu überprüfen.

(2) Die zuständigen Behörden, die für amtliche Kontrollen in zugelassenen Lagerhäusern verantwortlich sind, überprüfen die Wirksamkeit der eingerichteten Systeme zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Sendungen, wozu auch ein Abgleich der in den Lagerhäusern ein- und ausgehenden Mengen von Waren gehört.

(3) Die zuständigen Behörden überprüfen, dass die in die Lagerhäuser verbrachten oder dort gelagerten Sendungen von dem entsprechenden GGED und der beglaubigten Papier- oder der elektronischen Kopie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet werden.

(4) Wenn Sendungen in zugelassenen Lagerhäusern eintreffen, unternehmen die zuständigen Behörden folgende Schritte:

a)
Sie führen eine Nämlichkeitskontrolle durch, um sich zu vergewissern, dass die Sendung den entsprechenden Informationen auf dem sie begleitenden GGED entspricht;
b)
sie überprüfen, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern gemäß Artikel 19 Buchstabe d bzw. Artikel 28 Buchstabe d angebrachten Plomben unversehrt sind;
c)
sie tragen die Ergebnisse der Nämlichkeitskontrollen in Teil III des GGED ein und übermitteln diese Informationen über das IMSOC.

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