Artikel 31 VO (EU) 2019/2124

Überwachung der Lieferung von Waren an ein das Gebiet der Union verlassendes Schiff

(1) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses melden die Versendung der in Artikel 19 und Artikel 23 Absatz 1 genannten Warensendungen und ihren Bestimmungsort über das IMSOC an die zuständige Behörde des Bestimmungshafens.

(2) Der für die Warensendungen gemäß Absatz 1 verantwortliche Unternehmer kann diese Sendungen am Bestimmungshafen vor der Lieferung der Sendungen an das das Gebiet der Union verlassende Schiff entladen, sofern dieser Vorgang von der Zollbehörde genehmigt wurde, von ihr überwacht wird und die Bedingungen der Lieferung gemäß der in Absatz 1 genannten Meldung eingehalten werden.

(3) Nach erfolgter Lieferung der Warensendungen gemäß Absatz 1 an Bord des Schiffes bestätigt die zuständige Behörde des Bestimmungshafens oder der Vertreter des Schiffskapitäns die Lieferung an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses, entweder:

a)
indem sie/er die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 29 Buchstabe c gegenzeichnet; oder
b)
auf elektronischem Weg, einschließlich über das IMSOC oder bestehende nationale Systeme.

(4) Der Vertreter gemäß Absatz 3 oder der für die Lieferung der Sendungen an das das Gebiet der Union verlassende Schiff verantwortliche Unternehmer sendet innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum, an dem an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder im Lagerhaus die Durchfuhr genehmigt wurde — die in Absatz 3 Buchstabe a genannte gegengezeichnete amtliche Bescheinigung an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses zurück.

(5) Die zuständige Behörde des Bestimmungshafens, die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder die zuständige Behörde des Lagerhauses überprüft/überprüfen, dass die Bestätigung der Lieferung gemäß Absatz 3 im IMSOC eingetragen ist, oder dass die gegengezeichneten Unterlagen gemäß Absatz 3 Buchstabe a an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder an die zuständige Behörde des Lagerhauses zurückgesandt werden.

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