Artikel 32 VO (EU) 2019/2124

Pflicht des Unternehmers, das Gebiet der Union verlassende Waren für amtliche Kontrollen vorzuführen

(1) Der Unternehmer, der für die Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen verantwortlich ist, welche das Gebiet der Union verlassen, um in ein Drittland befördert zu werden, führt diese Sendungen für amtliche Kontrollen bei den auf dem GGED angegebenen zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle an einem Ort vor, der von diesen zuständigen Behörden angegeben wird.

(2) Der Unternehmer, der für die Warensendungen gemäß Absatz 1 verantwortlich ist, die das Gebiet der Union verlassen, um an einen NATO- oder US-Militärstützpunkt in einem Drittland verbracht zu werden, führt diese Sendungen für amtliche Kontrollen bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle vor, die auf der amtlichen Bescheinigung angegeben sind, welche gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellt wurde.

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