Artikel 34 VO (EU) 2019/2124

Durchfuhr bestimmter Tiere und bestimmter Waren

(1) Abweichend von den Artikeln 18 und 19 können die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen der Einfuhr in die Union vorbehaltlich der Einhaltung der in Absatz 2 festgelegten Bedingungen die Durchfuhr folgender Sendungen durch das Gebiet der Union genehmigen:

a)
die Durchfuhr von Sendungen von Zucht- und Nutzrindern aus der russischen Region Kaliningrad mit einem Bestimmungsort außerhalb der Union auf Straßen durch Litauen, deren Ein- und Ausgang an benannten Grenzkontrollstellen in Litauen erfolgt;
b)
die direkte oder über ein anderes Drittland erfolgende Durchfuhr durch die Union von Sendungen von Aquakulturtieren, deren Herkunfts- und Bestimmungsort in Russland liegen, zwischen Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen auf Straßen oder Schienen;
c)
die direkte oder über ein anderes Drittland erfolgende Durchfuhr durch die Union von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten und Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie spezifiziert pathogenfreien Eiern, deren Herkunfts- und Bestimmungsort in Russland liegen, zwischen Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen auf Straßen oder Schienen;
d)
die Durchfuhr von Sendungen von Eiern, Eiprodukten und Geflügelfleisch, die aus Belarus stammen und für die russische Region Kaliningrad bestimmt sind, zwischen Grenzkontrollstellen in Litauen auf Straßen oder Schienen;
e)
die Durchfuhr auf Straßen durch Kroatien von Sendungen von Aquakulturtieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten und Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie spezifiziert pathogenfreien Eiern, die aus Bosnien und Herzegowina stammend an der Straßengrenzkontrollstelle Nova Sela eintreffen und an der Hafengrenzkontrollstelle Ploče ausgeführt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannte Genehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union:

i)
führen bei Sendungen von Tieren Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Artikel 18 durch;
ii)
führen Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen bei Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen gemäß Artikel 19 durch;
iii)
bringen auf den amtlichen Bescheinigungen, die die für das Bestimmungsdrittland bestimmten Sendungen begleiten, den Stempel „NUR FÜR DIE DURCHFUHR DURCH DIE EU” auf;
iv)
bewahren Kopien oder elektronische Fassungen der in Ziffer iii genannten Bescheinigungen an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union auf;
v)
verplomben die Fahrzeuge oder Transportbehälter, mit/in denen die Sendungen transportiert werden.

b)
Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die Sendungen direkt unter zollamtlicher Überwachung und ohne ausgeladen zu werden an die Grenzkontrollstelle transportiert werden, an der die Sendungen das Gebiet der Union verlassen sollen.
c)
Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, an der die Waren das Gebiet der Union verlassen:

i)
führen eine Nämlichkeitskontrolle durch, um sich zu vergewissern, dass die auf dem begleitenden GGED angegebene Sendung tatsächlich das Gebiet der Union verlässt; insbesondere überprüfen sie, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern angebrachten Plomben unversehrt sind;
ii)
tragen das Ergebnis der in Ziffer i genannten amtlichen Kontrollen im IMSOC ein.

d)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen risikobasierte Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Anzahl der Sendungen und die Menge der Tiere und Waren, die das Gebiet der Union verlassen, der der in das Gebiet der Union eingehenden Anzahl und Menge entsprechen.

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