Artikel 35 VO (EU) 2019/2124
Durchfuhr von Waren zu auf dem Gebiet der Union befindlichen NATO- oder US-Militärstützpunkten
(1) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Heu und Stroh sowie zusammengesetzte Erzeugnisse, die für einen auf dem Gebiet der Union befindlichen NATO- oder US-Militärstützpunkt bestimmt sind, werden vom für die Sendung verantwortlichen Unternehmer am NATO- oder US-Militärstützpunkt für amtliche Kontrollen vorgeführt, der im GGED oder in der die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 angegeben ist.
(2) Die zuständigen Behörden, die für die Kontrollen am NATO- oder US-Militärstützpunkt am Bestimmungsort verantwortlich sind, führen eine Nämlichkeitskontrolle durch, um sich zu vergewissern, dass die Sendung derjenigen entspricht, die vom GGED oder von der begleitenden amtlichen Bescheinigung erfasst ist, welche gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellt wurde. Insbesondere überprüfen sie, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern gemäß Artikel 19 Buchstabe d bzw. Artikel 29 Buchstabe e angebrachten Plomben unversehrt sind.
(3) Die zuständigen Behörden, die für die Kontrollen am NATO- oder US-Militärstützpunkt am Bestimmungsort verantwortlich sind, bestätigen den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum, an dem an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder im Lagerhaus die Durchfuhr genehmigt wurde — die Ankunft der Sendung sowie deren Übereinstimmung mit dieser Verordnung entweder:
- a)
- indem sie die relevanten Informationen in IMSOC eintragen, oder
- b)
- indem sie die gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellte amtliche Bescheinigung gegenzeichnen und den zuständigen Behörden des Lagerhauses das Original der Bescheinigung oder eine Kopie davon zurücksenden.
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