Artikel 36 VO (EU) 2019/2124

Durchfuhr von Waren, die nach ihrer Durchfuhr durch die Union von einem Drittland zurückgewiesen wurden

(1) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union am Straßen- oder Schienenübergang können die weitere Durchfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen durch das Gebiet der Union genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Sendung von Waren wurde unmittelbar nach ihrer Durchfuhr durch die Union von einem Drittland der Eingang verwehrt oder die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 Buchstabe d, Artikel 28 Buchstabe d bzw. Artikel 29 Buchstabe e an den Fahrzeugen oder Transportbehältern angebrachten Plomben sind noch unversehrt;
b)
die Sendung entspricht den Vorschriften gemäß Artikel 19 Buchstaben a, b und c.

(2) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union am Straßen- oder Schienenübergang verplomben die Sendung nach den in Artikel 19 Buchstaben b und c genannten Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen erneut.

(3) Der für die Warensendung gemäß Absatz 1 verantwortliche Unternehmer transportiert die Sendung ohne Umweg zu einem der folgenden Bestimmungsorte:

a)
der Grenzkontrollstelle, die die Durchfuhr durch die Union genehmigt hat; oder
b)
dem Lagerhaus, in dem sie vor der Zurückweisung durch ein Drittland gelagert wurde.

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