Artikel 37 VO (EU) 2019/2124

Durchfuhr von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sendungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, die aus einem Teil des Gebiets der Union in einen anderen Teil des Gebiets der Union verbracht werden und dabei das Hoheitsgebiet eines Drittlandes durchqueren, unter zollamtlicher Überwachung transportiert werden.

(2) Die Unternehmer, die für in Absatz 1 genannte Sendungen, die das Hoheitsgebiet eines Drittlandes durchquert haben, verantwortlich sind, führen die Sendungen bei Wiedereinfuhr in das Gebiet der Union vor:

a)
bei den zuständigen Behörden einer Grenzkontrollstelle, die für in Absatz 1 genannte Kategorien von Tieren und Waren benannt ist; oder
b)
an einem von den in Buchstabe a genannten zuständigen Behörden in unmittelbarer Nähe der Grenzkontrollstelle angegebenen Ort.

(3) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr in die Union:

a)
führen eine Dokumentenprüfung durch, um den Ursprung der zu der Sendung gehörenden Tiere und Waren zu überprüfen;
b)
überprüfen, sofern die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 dies vorschreiben, den Tiergesundheitsstatus der Drittländer, durch die die Sendungen durchgeführt wurden, und die die Sendungen begleitenden einschlägigen amtlichen Bescheinigungen und Dokumente;
c)
führen, sofern die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 dies vorschreiben, eine Nämlichkeitskontrolle durch, um zu überprüfen, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern angebrachten Plomben unversehrt sind.

(4) Bei Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 führen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr in die Union Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Prüfungen und Kontrollen durch.

(4a) Für die Warensendungen gemäß Absatz 1, die beim Eingang in die Union keinen Tiergesundheitsanforderungen gemäß den Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen und die von einem Teil des Gebiets der Union durch das Vereinigte Königreich, ausgenommen Nordirland, in einen anderen Teil des Unionsgebiets verbracht werden, können die Unternehmer nach Absatz 2 den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr in die Union eine Vorabmeldung des Eintreffens dieser Sendungen durch ein Informationssystem oder eine Kombination von Informationssystemen außer IMSOC übermitteln, sofern dieses System oder diese Kombination von Systemen:

a)
von den zuständigen Behörden benannt worden ist;
b)
es den Unternehmern ermöglicht, folgende Angaben zu machen:

i)
die Bezeichnung der durchgeführten Waren;
ii)
das Kennzeichen des Transportmittels;
iii)
die voraussichtliche Ankunftszeit;
iv)
die Herkunft und den Bestimmungsort der Sendungen; und

c)
es den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr in die Union ermöglicht:

i)
die von den Unternehmern gemachten Angaben zu prüfen;
ii)
den Unternehmern mitzuteilen, ob die Sendungen für die zusätzlichen Kontrollen gemäß Absatz 4 vorgeführt werden müssen.

(5) Die Unternehmer, die für Sendungen von Tieren verantwortlich sind, die aus einem Teil des Gebiets der Union durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes in einen anderen Teil des Gebiets der Union verbracht werden, führen diese Sendungen am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Union für amtliche Kontrollen vor.

(6) Die zuständige Behörde am Ort des Ausgangs aus der Union:

a)
führt die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlichen Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen durch;
b)
bringt auf der die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigung den Stempel „NUR FÜR DIE DURCHFUHR ZWISCHEN VERSCHIEDENEN TEILEN DER EUROPÄISCHEN UNION DURCH [Name des Drittlandes]” auf.

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