ANHANG III VO (EU) 2019/2144

Änderungen des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/858

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:

1.
Bezugnahmen auf die „Verordnung (EG) Nr. 661/2009” werden wie Folgt geändert:

a)
In der Tabelle in Teil I erhält im Eintrag von Punkt 3A die Bezugnahme in der dritten Spalte auf die „Verordnung (EG) Nr. 661/2009” folgende Fassung:

Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates(*)

b)
jegliche folgende Bezugnahme auf die „Verordnung (EG) Nr. 661/2009” im gesamten Anhang II wird durch eine Bezugnahme auf die „Verordnung (EU) 2019/2144” ersetzt;

2.
Teil I wird wie folgt geändert:

a)
Die Tabelle wird wie folgt geändert:

i)
Der folgende Eintrag wird nach Position 54A eingefügt:

55A Pfahl-Seitenaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 135

X X;

ii)
Der Eintrag für Position 58 wird ersetzt durch:

58 Fußgängerschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 127

X X X;

iii)
Die Einträge für die Positionen 62 und 63 werden ersetzt durch:

62 Wasserstoffsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 134

X X X X X X X
63 Allgemeine Sicherheit Verordnung (EU) 2019/2144 X(15) X(15) X(15) X(15) X(15) X(15) X(15) X(15) X(15) X(15) X(15);

iv)
Die Einträge für die Positionen 65 und 66 werden ersetzt durch:

65 hochentwickeltes Notbrems-Assistenzsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 131

X X X X
66 Spurhaltewarnsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 130

X X X X;

b)
Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:

i)
Die Erläuterungen 3 und 4 werden ersetzt durch:

(3)
Die Ausrüstung mit einer Fahrzeugstabilisierungsfunktion ist im Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2144 erforderlich.
(4)
Die Ausrüstung mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem ist im Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2144 erforderlich.

ii)
Die Erläuterung 9A wird ersetzt durch:

(9A)
Die Ausrüstung mit einem Reifendrucküberwachungssystem ist im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2144 erforderlich.

iii)
Die Erläuterung 15 wird ersetzt durch:

(15)
Die Verordnung (EU) 2019/2144 muss eingehalten werden. Jedoch ist unter dieser speziellen Position keine EU-Typgenehmigung vorgesehen, da sie nur einer Zusammenstellung einzelner, sich auf die Verordnung (EU) 2019/2144 beziehender Positionen an anderen Stellen der Tabelle entspricht.

c)
In Anlage 1 wird Tabelle 1 wie folgt geändert:

i)
Der Eintrag für Position 46A wird ersetzt durch:

46A Montage von Reifen

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 142

B;

ii)
Der Eintrag für Position 58 wird ersetzt durch:

58 Fußgängerschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 127

C

Datum der Verweigerung der EU-Typgenehmigung:

7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen:

7. Juli 2034

iii)
Die Einträge für die Positionen 62 und 63 werden ersetzt durch:

62 Wasserstoffsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 134

X
63 Allgemeine Sicherheit Verordnung (EU) 2019/2144 Die Verordnung (EU) 2019/2144 muss eingehalten werden. Jedoch ist unter dieser speziellen Position keine EU-Typgenehmigung vorgesehen, da sie nur einer Zusammenstellung einzelner, sich auf die Verordnung (EU) 2019/2144 beziehender Positionen an anderen Stellen der Tabelle entspricht.

d)
In den Erläuterungen NA zu Tabelle 1 von Anlage 1 erhält der letzte Abschnitt folgende Fassung:

N/A

Der Rechtsakt ist nicht anwendbar. Die Übereinstimmung mit einem oder mehreren spezifischen Aspekten des Rechtsakts kann jedoch verbindlich gemacht werden.

e)
Anlage 1 Tabelle 2 wird wie folgt geändert:

i)
Der Eintrag für Position 46A wird ersetzt durch:

46A Montage von Reifen

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 142

B

ii)
Der Eintrag für Position 58 wird ersetzt durch:

58 Fußgängerschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 127

C

Datum der Verweigerung der EU-Typgenehmigung:

7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen:

7. Juli 2034

iii)
Die Einträge für die Positionen 62 und 63 werden ersetzt durch:

62 Wasserstoffsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 134

X
63 Allgemeine Sicherheit Verordnung (EU) 2019/2144 Die Verordnung (EU) 2019/2144 muss eingehalten werden. Jedoch ist unter dieser speziellen Position keine EU-Typgenehmigung vorgesehen, da sie nur einer Zusammenstellung einzelner, sich auf die Verordnung (EU) 2019/2144 beziehender Positionen an anderen Stellen der Tabelle entspricht.

f)
In Anlage 2 wird Nummer 4 wie folgt geändert:

i)
Die Tabelle Teil I: Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 wird wie folgt geändert:

Der Eintrag für Position 58 wird ersetzt durch:

58

UN-Regelung Nr. 127

Verordnung (EU) 2019/2144

(Fußgängerschutz)

Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt.

Es gelten die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 127.

Ein Frontschutzsystem ist entweder ein Teil des Fahrzeugaufbaus und entspricht somit den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 127 oder eine selbständige technische Einheit, für die eine Typgenehmigung erhalten wurde.

Der folgende Eintrag wird nach Position 61 eingefügt:

62

UN-Regelung Nr. 134

Verordnung (EU) 2019/2144

(Wasserstoffsystem)

Es gelten die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 134.

Alternativ ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug folgenden Bestimmungen genügt:

Grundsätzliche Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 in der am 21445. Juli 2022 geltenden Fassung;

Attachment 100 – Technical Standard For Fuel Systems Of Motor Vehicle Fueled By Compressed Hydrogen Gas (Japan);

GB/T 24549-2009 Fuel cell electric vehicles – safety requirements (China);

Norm ISO 23273:2013 Teil 1: Fahrzeuggebundene Funktionssicherheit und Teil 2: Schutz gegen durch Wasserstoff verursachte Gefahren für Fahrzeuge, die mit komprimiertem Wasserstoff befüllt werden, oder

SAE J2578 – General Fuel Cell Vehicle Safety

ii)
Die Tabelle Teil II: Fahrzeuge der Fahrzeugklasse N1 wird wie folgt geändert:

Der Eintrag für Position 58 wird ersetzt durch:

58

UN-Regelung Nr. 127

Verordnung (EU) 2019/2144

(Fußgängerschutz)

Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt.

Es gelten die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 127.

Ein Frontschutzsystem ist entweder ein Teil des Fahrzeugaufbaus und entspricht somit den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 127 oder eine selbständige technische Einheit, für die eine Typgenehmigung erhalten wurde.

Der folgende Eintrag wird nach Position 61 eingefügt:

62

UN-Regelung Nr. 134

Verordnung (EU) 2019/2144

(Wasserstoffsystem)

Es gelten die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 134.

Alternativ ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug folgenden Bestimmungen genügt:

Grundsätzliche Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 in der am 5. Juli 2022 geltenden Fassung;

Attachment 100 – Technical Standard For Fuel Systems Of Motor Vehicle Fueled By Compressed Hydrogen Gas (Japan);

GB/T 24549-2009 Fuel cell electric vehicles – safety requirements (China);

Norm ISO 23273:2013 Teil 1: Fahrzeuggebundene Funktionssicherheit und Teil 2: Schutz gegen durch Wasserstoff verursachte Gefahren für Fahrzeuge, die mit komprimiertem Wasserstoff befüllt werden, oder

SAE J2578 – General Fuel Cell Vehicle Safety

3.
Im Teil II der Tabelle werden die Einträge für die Positionen 58, 65 und 66 gelöscht.
4.
Teil III wird wie folgt geändert:

a)
In Anlage 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:

i)
Der Eintrag für Position 58 wird ersetzt durch:

58 Fußgängerschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 127

X X;

ii)
Die Einträge für die Positionen 62 und 63 werden ersetzt durch:

62 Wasserstoffsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 134

X X X X
63 Allgemeine Sicherheit Verordnung (EU) 2019/2144 X(15) X(15) X(15) X(15);

iii)
Die Einträge für die Positionen 65 und 66 werden ersetzt durch:

65 hochentwickeltes Notbrems-Assistenzsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 131

N/A N/A
66 Spurhaltewarnsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 130

N/A N/A;

b)
In Anlage 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:

i)
Der folgende Eintrag wird nach Position 54A eingefügt:

55A Pfahl-Seitenaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 135

N/A N/A;

ii)
Der Eintrag für Position 58 wird ersetzt durch:

58 Fußgängerschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 127

N/A N/A;

iii)
Die Einträge für die Positionen 62 und 63 werden ersetzt durch:

62 Wasserstoffsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 134

X X X X X X
63 Allgemeine Sicherheit Verordnung (EU) 2019/2144 X(15) X(15) X(15) X(15) X(15) X(15) X(15) X(15) X(15) X(15);

iv)
Die Einträge für die Positionen 65 und 66 werden ersetzt durch:

65 hochentwickeltes Notbrems-Assistenzsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 131

N/A N/A N/A N/A
66 Spurhaltewarnsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 130

N/A N/A N/A N/A;

c)
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

i)
In der Tabelle wird der folgende Eintrag nach Position 54A eingefügt:

55A Pfahl-Seitenaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 135

N/A;

ii)
In der Tabelle wird der Eintrag für Position 58 ersetzt durch:

58 Fußgängerschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 127

G;

iii)
In der Tabelle werden die Einträge für die Positionen 62 und 63 ersetzt durch:

62 Wasserstoffsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 134

X
63 Allgemeine Sicherheit Verordnung (EU) 2019/2144 X(15);

iv)
Der folgende Punkt wird hinzugefügt:

5.
Die Punkte 1 bis 4 kommen auch auf Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 zur Anwendung, die nicht als mit besonderer Zweckbestimmung klassifiziert, aber die für Rollstuhlfahrer zugängliche Fahrzeuge sind.

d)
In Anlage 4 wird die Tabelle wie folgt geändert:

i)
Der folgende Eintrag wird gemäß nach Position 54A eingefügt:

55A Pfahl-Seitenaufprall

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 135

A;

ii)
Der Eintrag für Position 58 wird ersetzt durch:

58 Fußgängerschutz

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 127

A;

iii)
Die Einträge für die Positionen 62, 63, 65 und 66 werden ersetzt durch:

62 Wasserstoffsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 134

X X X X X
63 Allgemeine Sicherheit Verordnung (EU) 2019/2144 X(15) X(15) X(15) X(15) X(15) X(15) X(15) X(15) X(15)
65 hochentwickeltes Notbrems-Assistenzsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 131

N/A N/A N/A N/A
66 Spurhaltewarnsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 130

N/A N/A N/A N/A;

e)
In Anlage 5 werden in der Tabelle die Einträge für die Positionen 62, 63, 65 und 66 ersetzt durch:

62 Wasserstoffsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 134

X
63 Allgemeine Sicherheit Verordnung (EU) 2019/2144 X(15)
65 hochentwickeltes Notbrems-Assistenzsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 131

N/A
66 Spurhaltewarnsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 130

N/A;

f)
In Anlage 6 werden in der Tabelle die Einträge für die Positionen 62, 63, 65 und 66 ersetzt durch:

62 Wasserstoffsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 134

X
63 Allgemeine Sicherheit Verordnung (EU) 2019/2144 X(15) X(15)
65 hochentwickeltes Notbrems-Assistenzsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 131

N/A
66 Spurhaltewarnsystem

Verordnung (EU) 2019/2144

UN-Regelung Nr. 130

N/A;

g)
Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:

i)
Die Erläuterung für X wird ersetzt durch:

X
Die in der einschlägigen Rechtsakte festgelegten Anforderungen kommen zur Anwendung.

ii)
Die Erläuterungen 3 und 4 werden ersetzt durch:

(3)
Die Ausrüstung mit einer Fahrzeugstabilisierungsfunktion ist im Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2144 erforderlich
(4)
Die Ausrüstung mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem ist im Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2144 erforderlich

iii)
Die Erläuterung 9A wird ersetzt durch:

(9A)
Kommt nur zur Anwendung, wenn die Fahrzeuge über die unter die UN-Regelung Nr. 64 fallende Ausrüstung verfügen. Die Ausrüstung mit einem Reifendrucküberwachungssystem ist jedoch im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2144 erforderlich.

iv)
Die Erläuterung 15 wird ersetzt durch:

(15)
Die Verordnung (EU) 2019/2144 muss eingehalten werden. Jedoch ist unter dieser speziellen Position keine EU-Typgenehmigung vorgesehen, da sie nur einer Zusammenstellung einzelner, an anderen Stellen der Tabelle zusammengestellter Positionen entspricht.

v)
Erläuterungen 16 und 17 werden gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 für die Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit und des Schutzes von Fahrzeuginsassen und schwächeren Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU)2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (ABl. 325 vom 16.12.2019, S 1);

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