Artikel 5 VO (EU) 2019/250

EG-Prüferklärung

(1) Die EG-Prüferklärung muss auf den Informationen beruhen, die sich aus den Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Anhang IV jener Richtlinie ergeben. Eine EG-Prüferklärung umfasst die Überprüfung der Einhaltung des Unionsrechts und gegebenenfalls nationaler Vorschriften.

(2) Der Antragsteller stellt die EG-Prüferklärung gemäß dem Muster in Anhang II und im Fall von Teilsystemen, die ursprünglich ohne EG-Prüferklärung in Betrieb genommen wurden, gemäß dem Muster in Anhang III aus.

(3) Die EG-Prüferklärung wird in einer der Amtssprachen der Union und in derselben Sprache wie die Begleitdokumente abgefasst.

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