Artikel 6 VO (EU) 2019/250

Prüfverfahren bei Änderungen von Teilsystemen

(1) Bei Änderungen von Teilsystemen führt der Antragsteller eine Analyse der Änderung durch und bewertet die Auswirkungen auf die EG-Prüferklärung.

(2) Wirkt sich die Änderung auf die Gültigkeit eines der Bestandteile der entsprechenden EG-Prüferklärung aus, so aktualisiert der Antragsteller die EG-Prüferklärung oder stellt eine neue EG-Prüferklärung aus. Eine neue EG-Prüferklärung ist auszustellen, wenn nach den Kriterien in Artikel 18 Absatz 6 und Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine neue Genehmigung erforderlich ist.

(3) Hat die Änderung Auswirkungen auf einen Eckwert, so prüft der Antragsteller, ob für das geänderte Teilsystem das EG-Prüfverfahren gemäß Artikel 15 sowie Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 notwendig ist, und führt dieses Verfahren erforderlichenfalls durch.

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