Artikel 7 VO (EU) 2019/250

Prüfverfahren bei Änderungen von Teilsystemen, die ohne EG-Prüferklärung in Betrieb genommen wurden

(1) Bei Änderungen von Teilsystemen, die ohne EG-Prüferklärung in Betrieb genommen wurden, führt der Antragsteller eine Analyse der Änderung durch und bewertet die Auswirkungen auf die vorhandenen Konstruktions- und Instandhaltungsunterlagen.

(2) Hat die Änderung eines Teilsystems Auswirkungen auf einen Eckwert, so prüft der Antragsteller im Einklang mit Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797, ob das EG-Prüfverfahren notwendig ist, und führt dieses Verfahren erforderlichenfalls durch.

(3) Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet nur die Teile des Teilsystems, die geändert wurden, sowie die Schnittstellen zu den unveränderten Teilen des Teilsystems.

(4) Der Antragsteller stellt eine EG-Prüferklärung für das gesamte Teilsystem aus und erklärt in alleiniger Verantwortung, dass

a)
der geänderte Teil und die Schnittstellen zu den unveränderten Teilen des Teilsystems den jeweiligen Prüfverfahren unterzogen wurden und dem einschlägigen Unionsrecht sowie allen einschlägigen nationalen Vorschriften entsprechen;
b)
der unveränderte Teil im Eisenbahnsystem in Betrieb genommen und vom Tag der Inbetriebnahme im Eisenbahnsystem bis zum Tag der Ausstellung der EG-Prüferklärung in nominaler Betriebsbereitschaft instandgehalten wurde.

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