Artikel 8 VO (EU) 2019/250

Zwischenprüfbescheinigung

(1) Der Zwischenprüfbescheinigung müssen dieselben einschlägigen Konformitätsbewertungsmodule zugrunde liegen, die auch für die Ausstellung einer Prüfbescheinigung für ein Teilsystem verwendet wurden.

(2) Die benannte Stelle oder die bestimmte Stelle stellt die Zwischenprüfbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang IV aus.

(3) Die Zwischenprüfbescheinigung wird in einer der Amtssprachen der Union und in derselben Sprache wie die Begleitdokumente abgefasst.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.