Artikel 1 VO (EU) 2019/287

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Durchführung der bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen festgelegt, die in den zwischen der Union und einem oder mehreren Drittländern geschlossenen und im Anhang dieser Verordnung genannten Handelsabkommen enthalten sind.

Diese Bestimmungen gelten unbeschadet etwaiger besonderer in den Handelsabkommen enthaltener und im Anhang aufgeführter Bestimmungen, die bilaterale Schutzklauseln und andere Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen betreffen, wenn solche Bestimmungen mit dieser Verordnung nicht im Einklang stehen.

Diese Verordnung lässt es der Kommission daher unbenommen, im Rahmen künftiger Handelsabkommen solche besonderen Bestimmungen auszuhandeln.

(2) Für die Anwendung von Schutzmaßnahmen für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen, die in nicht im Anhang dieser Verordnung genannten Handelsabkommen zwischen der Union und Drittländern enthalten sind, gilt weiterhin Artikel 194 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

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