Präambel VO (EU) 2019/287

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Union schließt mit Drittländern regelmäßig Handelsabkommen, mit denen sie diesen Ländern eine Präferenzregelung gewährt. Diese Handelsabkommen können bilaterale Schutzklauseln und andere Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen enthalten, wie etwa Stabilisierungsmechanismen für bestimmte sensible Erzeugnisse. Die Besonderheiten einiger unter die Handelsabkommen fallender Erzeugnisse sowie die prekäre Lage der Gebiete der Union in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können Ad-hoc-Bestimmungen erforderlich machen.
(2)
Um die wirksame Durchführung bilateraler Schutzklauseln und anderer Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen sicherzustellen, müssen Verfahren festgelegt werden.
(3)
Diese Verordnung sollte unbeschadet etwaiger in den Handelsabkommen enthaltener besonderer Bestimmungen gelten, die Schutzklauseln und andere Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen betreffen, wenn diese besonderen Bestimmungen mit dieser Verordnung nicht im Einklang stehen. Solche besonderen Bestimmungen sollten im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden. Bei künftigen Handelsabkommen mit Drittländern sollte es der Kommission daher unbenommen sein, solche besonderen Bestimmungen auszuhandeln.
(4)
Schutzmaßnahmen dürfen nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in derart erhöhten Mengen (in absoluten Zahlen oder bezogen auf die Unionsproduktion) und unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht. Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der im einschlägigen Handelsabkommen genannten Maßnahmen ergriffen werden.
(5)
Die Überwachung und Überprüfung der Handelsabkommen, die Durchführung von Untersuchungen sowie erforderlichenfalls die Einführung von Schutzmaßnahmen sollten so transparent wie möglich erfolgen.
(6)
Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über Einfuhrentwicklungen informieren, welche die Einführung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnten.
(7)
Die Zuverlässigkeit der Statistiken über sämtliche Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union ist bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Einführung von Schutzmaßnahmen erfüllt sind, von ausschlaggebender Bedeutung.
(8)
Die strenge Überwachung sensibler Erzeugnisse sollte es erleichtern, dass rechtzeitig ein Beschluss zur möglichen Einleitung von Untersuchungen und zur anschließenden Einführung von Schutzmaßnahmen gefasst wird. Aus diesem Grund sollte die Kommission die Einfuhren sensibler Erzeugnisse ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des einschlägigen Handelsabkommens oder — wenn keine vorläufige Anwendung vorgesehen ist — ab dem Datum des Inkrafttretens des betreffenden Handelsabkommens regelmäßig überwachen. Auf hinreichend begründeten Antrag des betroffenen Wirtschaftszweigs der Union an die Kommission sollte die Überwachung auf andere Erzeugnisse oder Wirtschaftszweige ausgeweitet werden.
(9)
Ferner müssen Fristen für die Einleitung von Untersuchungen sowie für die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit von Schutzmaßnahmen festgelegt werden, um eine rasche Beschlussfassung sicherzustellen und dadurch die Rechtssicherheit für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu erhöhen.
(10)
Vor Anwendung einer Schutzmaßnahme sollte eine Untersuchung durchgeführt werden, wobei die Kommission jedoch die Möglichkeit haben sollte, in einer kritischen Lage vorläufige Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
(11)
Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung eines ernsthaften Schadens und für die Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Die maximale Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen sollte festgelegt werden; ferner sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und Überprüfung dieser Maßnahmen vorgesehen werden.
(12)
Die Kommission sollte mit den von den Schutzmaßnahmen betroffenen Ländern Konsultationen aufnehmen, sofern dies in den betreffenden Handelsabkommen, deren Vertragsparteien sie sind, vorgeschrieben ist.
(13)
Im Hinblick auf die Änderung des Anhangs der vorliegenden Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen Einträge im Zusammenhang mit Handelsabkommen, mit etwaigen in einem Handelsabkommen enthaltenen Bestimmungen und in Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen oder anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen, die nicht in Einklang mit dieser Verordnung stehen, in Zusammenhang mit etwaigen in einem Handelsabkommen als „sensibel” eingestuften Erzeugnissen oder etwaigen Bestimmungen über die Festlegung von besonderen Regeln für andere Mechanismen, aufgenommen oder gestrichen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(2) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(14)
Die Durchführung der bilateralen Schutzklauseln oder anderer Mechanismen und die Schaffung transparenter Kriterien für die abkommensseitig vorgesehene vorübergehende Aussetzung von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen erfordert einheitliche Bedingungen für die Annahme vorläufiger oder endgültiger Schutzmaßnahmen, die Einführung vorsorglicher Überwachungsmaßnahmen, die Einstellung einer Untersuchung ohne Einführung von Maßnahmen und die vorübergehende Aussetzung von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen.
(15)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) ausgeübt werden.
(16)
Beim Erlass von vorsorglichen Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Schutzmaßnahmen sollte angesichts der Auswirkungen dieser Maßnahmen und ihrer sequenziellen Logik in Bezug auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auf das Beratungsverfahren zurückgegriffen werden. Bei der Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen und der Überprüfung derartiger Maßnahmen sollte das Prüfverfahren angewandt werden.
(17)
Wo dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, sollte die Kommission in hinreichend begründeten Fällen, in denen eine Verzögerung der Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, oder zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Unionsmarkt infolge gestiegener Einfuhren, unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen.
(18)
Eine vertrauliche Behandlung von Informationen sollte vorgesehen werden, um Geschäftsgeheimnisse nicht offenzulegen.
(19)
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung der im Anhang dieser Verordnung genannten Handelsabkommen und die Anwendung der Schutzmaßnahmen vorlegen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Januar 2019.

(2)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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