Artikel 10 VO (EU) 2019/287

Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen

(1) Wird bei einer Untersuchung festgestellt, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 erfüllt sind, so kann die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 17 Absatz 3 endgültige Schutzmaßnahmen erlassen.

(2) Die Kommission veröffentlicht einen Bericht mit einer Zusammenfassung der beschlussrelevanten Fakten und Erwägungen unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 12.

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