Artikel 9 VO (EU) 2019/287

Einstellung von Untersuchungen und Verfahren ohne Maßnahmen

(1) Wird bei einer Untersuchung festgestellt, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so veröffentlicht die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 17 Absatz 3 einen Beschluss über die Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens.

(2) Die Kommission veröffentlicht einen Bericht über ihre Feststellungen und begründet darin die Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 12.

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