Artikel 12 VO (EU) 2019/287

Vertraulichkeit

(1) Die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.

(2) Gemäß dieser Verordnung eingeholte, ihrer Natur nach vertrauliche Informationen bzw. Informationen, die auf vertraulicher Grundlage mitgeteilt wurden, werden nicht offengelegt, es sei denn, der Auskunftgeber hat ausdrücklich seine Zustimmung hierzu erteilt.

(3) Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Unter besonderen Umständen können die interessierten Parteien erklären, dass diese Informationen nicht zusammengefasst werden können. In diesen Fällen gibt die interessierte Partei die Gründe an, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist. Erweist sich jedoch, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist und will der Auskunftgeber die Information weder bekannt geben noch ihre Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form gestatten, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben.

(4) Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Offenlegung wesentliche Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.

(5) Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass Unionsbehörden sich auf allgemeine Informationen beziehen, insbesondere auf die Gründe für die nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse. Die Unionsbehörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

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