Artikel 13 VO (EU) 2019/287

Bericht

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Anwendung, Durchführung und Einhaltung der Verpflichtungen aus jedem Abkommen, auch in Bezug auf das Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung, sofern das Abkommen ein solches Kapitel enthält, und der Verpflichtungen aus dieser Verordnung vor.

(2) Der Bericht enthält unter anderem Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen, vorsorglicher Überwachungsmaßnahmen, regionaler Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, über die Einstellung von Untersuchungen oder Verfahren ohne Einführung von Maßnahmen sowie Informationen über die Tätigkeiten der für die Durchführung des Abkommens zuständigen Stellen und die Tätigkeiten der internen Beratungsgruppen.

(3) Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit jedem betroffenen Land dar.

(4) Das Europäische Parlament kann die Kommission binnen zwei Monaten, nachdem sie ihren Bericht vorgelegt hat, zu einer Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.

(5) Die Kommission veröffentlicht ihren Bericht spätestens drei Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat.

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