Artikel 14 VO (EU) 2019/287

Andere Mechanismen und Kriterien für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen und anderen Präferenzregelungen

(1) Sieht ein Abkommen andere Mechanismen oder Kriterien für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen für bestimmte Erzeugnisse vor, wie etwa einen Stabilisierungsmechanismus (z. B. im Zusammenhang mit den Gebieten der Union in äußerster Randlage), so erlässt die Kommission, sofern die Voraussetzungen des einschlägigen Abkommens erfüllt sind, Durchführungsrechtsakte, mit denen

a)
die Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen für das betroffene Erzeugnis ausgesetzt werden oder bestätigt wird, dass diese nicht ausgesetzt werden;
b)
die Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen wieder eingeführt werden, sofern die in dem einschlägigen Abkommen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind;
c)
die Aussetzung an die Voraussetzungen des einschlägigen Abkommens angepasst werden oder
d)
andere in dem einschlägigen Abkommen festgelegte Maßnahmen ergriffen werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 3 erlassen.

(2) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen eine Verzögerung der Einführung von Maßnahmen nach Absatz 1 dieses Artikels einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, oder zur Abwendung negativer Auswirkungen auf den Unionsmarkt, insbesondere infolge gestiegener Einfuhren, bzw. im Einklang mit sonstigen Bestimmungen des betroffenen Abkommens, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 17 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

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