Artikel 15 VO (EU) 2019/287

Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 16 zu erlassen, um den Anhang dahingehend zu ändern, dass Einträge im Zusammenhang mit folgendem aufgenommen oder gestrichen werden:

a)
einem Abkommen;
b)
besonderen Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2;
c)
sensiblen Erzeugnissen;
d)
Bestimmungen zur Festlegung besonderer Regeln für andere Mechanismen nach Artikel 14, gegebenenfalls unter anderem in Bezug auf Überwachung, Fristen für Untersuchungen und Berichterstattung.

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