Artikel 3 VO (EU) 2019/287

Grundsätze

(1) Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieser Verordnung eingeführt werden, wenn die Einfuhren eines Erzeugnisses mit Ursprung in einem betroffenen Land in die Union

a)
in derart erhöhten Mengen (in absoluten Zahlen oder bezogen auf die Unionsproduktion), und
b)
unter solchen Bedingungen erfolgen, dass dem Wirtschaftszweig der Union ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, und
c)
der Anstieg der Einfuhren auf Verpflichtungen zurückzuführen ist, die im Rahmen des betreffenden Abkommens eingegangen wurden, einschließlich des Abbaus oder der Beseitigung von Zöllen auf dieses Erzeugnis.

(2) Eine Schutzmaßnahme kann folgende Form haben:

a)
Aussetzung der weiteren Senkung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis gemäß dem im Abkommen mit dem betroffenen Land enthaltenen Stufenplan für den Zollabbau;
b)
Anhebung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:

i)
zum Zeitpunkt der Einführung der Schutzmaßnahme geltender Meistbegünstigungszollsatz für das betreffende Erzeugnis oder
ii)
Basiszollsatz gemäß dem im Abkommen mit dem betroffenen Land enthaltenen Stufenplan für den Zollabbau.

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