Artikel 4 VO (EU) 2019/287

Überwachung

(1) Die Kommission überwacht regelmäßig die Entwicklung der Statistiken über die Einfuhren von etwaigen im Anhang dieser Verordnung für das jeweilige Abkommen aufgeführten sensiblen Erzeugnissen. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission mit den Mitgliedstaaten und dem Wirtschaftszweig der Union zusammen und tauscht regelmäßig Daten mit ihnen aus.

(2) Die Kommission kann auf einen hinreichend begründeten Antrag des betroffenen Wirtschaftszweigs der Union den Geltungsbereich der Überwachung gemäß Absatz 1 gegebenenfalls auf andere als die im Anhang genannten Erzeugnisse oder Wirtschaftszweige ausweiten.

(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Überwachungsbericht in Bezug auf Statistiken über die Einfuhren sensibler Erzeugnisse und gegebenenfalls zu den Erzeugnissen oder Wirtschaftszweigen vor, auf die die Überwachung ausgeweitet wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.