Artikel 5 VO (EU) 2019/287

Einleitung von Untersuchungen

(1) Eine Untersuchung wird von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnden natürlichen oder juristischen Person oder einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnden Organisation ohne Rechtspersönlichkeit oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn auf der Grundlage der Bewertung der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise für einen ernsthaften Schaden oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens für den Wirtschaftszweig der Union vorliegen.

(2) Anträge auf Einleitung einer Untersuchung können auch von einem Wirtschaftszweig der Union, einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnden natürlichen oder juristischen Person oder einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnden Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, gemeinsam mit Gewerkschaften eingereicht werden. Außerdem können Anträge auf Einleitung einer Untersuchung von Gewerkschaften unterstützt werden. Das Recht für den Wirtschaftszweig der Union, den Antrag zurückzuziehen, bleibt davon unberührt.

(3) Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung enthält folgende Angaben:

a)
Grad und Umfang des Anstiegs der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen;
b)
Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen innerhalb des Wirtschaftszweigs der Union bezüglich des Absatz- und Produktionsvolumens, sowie des Niveaus der Produktivität, der Kapazitätsauslastung, der Gewinne und Verluste und der Beschäftigung.

(4) Das untersuchte Erzeugnis kann je nach den spezifischen Marktbedingungen eine oder mehrere Zolltarifpositionen oder eine oder mehrere Unterpositionen von einer oder mehreren Zolltarifpositionen abdecken oder kann jeder anderen im Wirtschaftszweig der Union gängigen Produktsegmentierung entsprechen.

(5) Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern nach Bewertung der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise für einen ernsthaften Schaden oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens für den Wirtschaftszweig der Union vorliegen.

(6) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Kopie des Antrags auf Einleitung einer Untersuchung, bevor sie die Untersuchung einleitet. Wenn die Kommission nach Absatz 1 auf eigene Veranlassung eine Untersuchung einleiten will, informiert sie die Mitgliedstaaten, sobald sie entschieden hat, dass diese Untersuchung eingeleitet werden muss.

(7) Wenn für die Kommission ersichtlich ist, dass ausreichende Anscheinsbeweise vorliegen um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, leitet sie die Untersuchung ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung der Einleitung einer Untersuchung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Einleitung der Untersuchung erfolgt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 1 bei der Kommission.

(8) Die Einleitungsbekanntmachung enthält Folgendes:

a)
eine Zusammenfassung der in der Kommission eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln;
b)
die Frist, innerhalb deren die interessierten Parteien schriftlich Stellung nehmen und der Kommission Informationen übermitteln können, wenn diese Stellungnahmen und diese Informationen im Verfahren berücksichtigt werden sollen;
c)
die Frist, innerhalb deren interessierte Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 6 Absatz 9 stellen können.

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