Artikel 6 VO (EU) 2019/287

Durchführung der Untersuchung

(1) Nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung nach Maßgabe des Artikels 5 Absätze 7 und 8 leitet die Kommission eine Untersuchung ein.

(2) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um entsprechenden Ersuchen nachzukommen. Sind die angeforderten Informationen von allgemeinem Interesse und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 12, so werden sie den in Absatz 8 dieses Artikels genannten nicht vertraulichen Unterlagen hinzugefügt.

(3) Die Untersuchung wird, wenn möglich, binnen sechs Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen. Dieser Zeitraum kann um weitere drei Monate verlängert werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie etwa eine ungewöhnlich große Anzahl von interessierten Parteien oder komplexe Marktsituationen. Die Kommission informiert alle interessierten Parteien über solche Verlängerungen und erläutert die Gründe dafür.

(4) Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bedingungen zu treffen; soweit zweckdienlich, überprüft sie diese Informationen.

(5) Die Kommission beurteilt alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, insbesondere Grad und Umfang des Anstiegs der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen innerhalb des Wirtschaftszweigs der Union bezüglich des Absatz- und Produktionsvolumens, sowie des Niveaus der Produktivität, der Kapazitätsauslastung, der Gewinne und Verluste und der Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend und die Kommission kann andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens festzustellen, wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow, Höhe der Marktanteile und andere Faktoren, die einen ernsthaften Schaden des Wirtschaftszweigs der Union verursachen, verursacht haben können oder zu verursachen drohen.

(6) Die interessierten Parteien, die nach Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe b Informationen übermittelt haben, sowie Vertreter des betroffenen Landes können — auf schriftlichen Antrag — alle von der Kommission im Rahmen der Untersuchung eingeholten Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der Unionsbehörden oder der mitgliedstaatlichen Behörden einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang sind, nicht vertraulich im Sinne des Artikels 12 sind und sofern sie von der Kommission bei der Untersuchung verwendet werden. Die interessierten Parteien können zu diesen Informationen auch Stellung nehmen. Werden solche Stellungnahmen durch genügend Anscheinsbeweise gestützt, so werden sie von der Kommission berücksichtigt.

(7) Die Kommission stellt sicher, dass alle bei der Untersuchung verwendeten Daten und Statistiken repräsentativ, verfügbar, verständlich, transparent und überprüfbar sind.

(8) Sobald die notwendigen technischen Rahmenbedingungen geschaffen sind, gewährleistet die Kommission den passwortgeschützten Online-Zugang zu den nicht vertraulichen Unterlagen ( „Online-Plattform” ), den sie verwaltet und durch den alle relevanten nicht vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 12 verbreitet werden. Die interessierten Parteien, die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament erhalten Zugang zu der Online-Plattform.

(9) Die Kommission hört interessierte Parteien, insbesondere wenn sie dies innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung betroffen sein dürften und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung sprechen. Die Kommission hört interessierte Parteien mehrfach, falls besondere Gründe hierfür sprechen.

(10) Die Kommission ermöglicht heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bestehen, mittels einer eigenen Informationsstelle für KMU den Zugang zu den Untersuchungen, etwa indem sie zur Bewusstseinsbildung beiträgt, allgemeine Informationen und Erläuterungen zu Verfahren und zur Antragstellung bereitstellt, Standardfragebögen in allen Amtssprachen der Union herausgibt und allgemeine, nicht fallbezogene Fragen beantwortet. Die Informationsstelle für KMU stellt Standardformulare für die im Rahmen der Repräsentativitätsprüfung zu übermittelnden statistischen Angaben sowie Fragebögen zur Verfügung.

(11) Werden Informationen nicht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist übermittelt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so kann die Kommission einen Beschluss auf der Grundlage der verfügbaren Fakten treffen. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer interessierten Partei oder von Dritten falsche oder irreführende Informationen übermittelt wurden, so lässt sie diese Informationen unberücksichtigt und kann auf die verfügbaren Fakten zurückgreifen.

(12) Das Büro des Anhörungsbeauftragten, dessen Befugnisse und Zuständigkeiten in dem von der Kommission angenommenen Mandat festgelegt sind, wird bei der Kommission eingerichtet; der Anhörungsbeauftragte stellt sicher, dass die interessierten Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen können.

(13) Die Kommission notifiziert dem betroffenen Land beziehungsweise den betroffenen Ländern schriftlich die Einleitung einer Untersuchung.

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