Artikel 7 VO (EU) 2019/287
Vorsorgliche Überwachungsmaßnahmen
(1) Die Kommission kann vorsorgliche Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren eines Erzeugnisses aus einem betroffenen Land ergreifen, sollten sich die Einfuhren dieses Erzeugnisses derart entwickeln, dass sie eine der in den Artikeln 3 und 5 genannten Situationen hervorrufen könnten. Diese vorsorglichen Überwachungsmaßnahmen werden im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(2) Die Geltungsdauer vorsorglicher Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf den ersten Sechsmonatszeitraum nach der Einführung solcher Maßnahmen folgt.
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