ANHANG VO (EU) 2019/287

BESONDERE IN DEN ABKOMMEN ENTHALTENE BESTIMMUNGEN, DIE MIT DIESER VERORDNUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN

Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur

Anwendungsbeginn 21.11.2019
Bilaterale Schutzklauseln oder andere Mechanismen Kapitel Drei Handelspolitische Schutzmaßnahmen, Abschnitt C Bilaterale Schutzklausel
Bestimmung(en) des Abkommens

Artikel 3.11 Absatz 3

(3)
Die Feststellung nach Artikel 3.10 (Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme) darf erst getroffen werden, wenn die Untersuchung auf der Grundlage objektiver Beweise ergibt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren aus der anderen Vertragspartei und der bedeutenden Schädigung oder der drohenden bedeutenden Schädigung besteht. In diesem Zusammenhang wird anderen Faktoren einschließlich der Einfuhren derselben Ware aus anderen Ländern gebührend Rechnung getragen.

Artikel 3.11 Absatz 4

(4)
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Untersuchung binnen eines Jahres ab dem Tag ihrer Einleitung abschließen.

Artikel 3.11 Absatz 5 Buchstabe c

(5)
Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme nach Artikel 3.10 (Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme) Absatz 1 nur mit folgenden Einschränkungen anwenden:

c)
die Maßnahme darf nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei über das Ende der Übergangszeit hinaus gelten.

Artikel 3.11 Absatz 6

(6)
Während der Übergangszeit dürfen die Einfuhren ein und derselben Ware nur dann erneut einer Maßnahme unterworfen werden, wenn ein Zeitraum, der der Hälfte des vorausgegangenen Anwendungszeitraums der Schutzmaßnahme entspricht, vergangen ist. In diesem Fall findet Artikel 3.13 (Ausgleich) Absatz 3 keine Anwendung.

Artikel 3.11 Absatz 7

(7)
Beendet eine Vertragspartei eine bilaterale Schutzmaßnahme, so gilt der Zollsatz, der nach ihrem Stufenplan in Anhang 2-A ohne die Maßnahme gelten würde.

Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam

Anwendungsbeginn 1.8.2020
Bilaterale Schutzklauseln oder andere Mechanismen Kapitel 3 Handelspolitische Schutzmaßnahmen, Abschnitt C Bilaterale Schutzklausel
Bestimmung(en) des Abkommens

Artikel 3.11 Absatz 4

(4)
Die Untersuchung muss außerdem auf der Grundlage objektiver Beweise ergeben, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden besteht. Im Rahmen der Untersuchung werden neben dem Anstieg der Einfuhren alle weiteren Faktoren berücksichtigt, die zur selben Zeit einen Schaden verursachen können.

Artikel 3.11 Absatz 5

(5)
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Untersuchung nach Absatz 1 binnen eines Jahres nach ihrer Einleitung abschließen.

Artikel 3.11 Absatz 6 Buchstabe c

(6)
Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme nur mit folgenden Einschränkungen anwenden:

c)
die Maßnahme darf nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei über das Ende der Übergangszeit hinaus gelten.

Artikel 3.11 Absatz 7

(7)
Um die Anpassung in den Fällen zu erleichtern, in denen die voraussichtliche Geltungsdauer einer bilateralen Schutzmaßnahme mehr als zwei Jahre beträgt, liberalisiert die Vertragspartei, die die Maßnahme anwendet, diese während ihrer Geltungsdauer schrittweise in regelmäßigen Abständen.

Artikel 3.11 Absatz 8

(8)
Beendet eine Vertragspartei eine bilaterale Schutzmaßnahme, so gilt der Zollsatz, der nach ihrem Stufenplan in Anhang 2-A (Abbau oder Beseitigung von Zöllen) ohne die Maßnahme gelten würde.

Artikel 3.14

Um
größtmögliche Effizienz bei der Anwendung der Bestimmungen über Handelsschutzmaßnahmen nach diesem Kapitel zu gewährleisten, verwenden die Untersuchungsbehörden der Vertragsparteien bei der Kommunikation und dem Austausch von Dokumenten zwischen den Vertragsparteien im Rahmen von Handelsschutzuntersuchungen die englische Sprache.

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft

Anwendungsbeginn 1.2.2019
Bilaterale Schutzklauseln oder andere Mechanismen Kapitel 5 Handelspolitische Schutzmaßnahmen, Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen und Abschnitt B Bilaterale Schutzmaßnahmen sowie Anhang 2-C Kraftfahrzeuge und Teile davon, Artikel 18 Schutzmaßnahme
Bestimmung(en) des Abkommens

Artikel 5.1 Buchstabe d

d)
„Übergangszeit” im Zusammenhang mit einer bestimmten Ursprungsware den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bis 10 Jahre nach dem Tag des Abschlusses des Abbaus oder der Beseitigung des Zolls für die betreffende Ware nach Anhang 2-A.

Artikel 5.2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii

ii)
angewandter Meistbegünstigungszollsatz, der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gilt.

Artikel 5.3 Absatz 2

(2)
Bilaterale Schutzmaßnahmen dürfen nur während der Übergangszeit angewandt werden.

Artikel 5.3 Absatz 3

(3)
Um die Anpassung in den Fällen zu erleichtern, in denen die voraussichtliche Geltungsdauer einer bilateralen Schutzmaßnahme mehr als ein Jahr beträgt, liberalisiert die Vertragspartei, die die bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, die bilaterale Schutzmaßnahme während ihrer Geltungsdauer schrittweise in regelmäßigen Abständen.

Artikel 5.3 Absatz 4

(4)
Auf die Einfuhren einer bestimmten Ursprungsware, die bereits einer bilateralen Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum, der der Geltungsdauer der früheren bilateralen Schutzmaßnahme entspricht, oder für ein Jahr, wenn die frühere Geltungsdauer ein Jahr unterschreitet, nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt.

Artikel 5.3 Absatz 5

(5)
Bei Beendigung einer bilateralen Schutzmaßnahme gilt für die dieser Maßnahme unterliegende Ursprungsware der Zollsatz, der ohne die bilaterale Schutzmaßnahme gelten würde.

Artikel 5.4 Absatz 2

(2)
Die Untersuchung wird in jedem Fall innerhalb von einem Jahr nach dem Tag ihrer Einleitung abgeschlossen.

Artikel 5.4 Absatz 4

(4)
Die Feststellung, dass ein Anstieg der Einfuhren der Ursprungsware einem heimischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht, darf erst getroffen werden, wenn die Untersuchung auf der Grundlage objektiver Beweise ergibt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren der Ursprungsware und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden für den heimischen Wirtschaftszweig besteht. Bei dieser Feststellung werden neben dem Anstieg der Einfuhren der Ursprungsware weitere Faktoren berücksichtigt, die dem heimischen Wirtschaftszweig zur selben Zeit einen Schaden zufügen.

Artikel 5.8

Die
Notifikationen nach Artikel 5.5 Absatz 1 und Artikel 5.7 Absatz 2 sowie alle weiteren Mitteilungen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abschnitts sind in englischer Sprache abzufassen.

Anhang 2-C über Kraftfahrzeuge und Teile davon, Artikel 18 Schutzmaßnahme

(1)
In einem Zeitraum von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, gleichwertige Zugeständnisse oder sonstige gleichwertige Verpflichtungen auszusetzen (*), falls die andere Vertragspartei a) eine UN-Regelung nach Anlage 2-C-1 nicht anwendet oder ihre Anwendung einstellt oder b) durch die Einführung oder Änderung einer anderen Regulierungsmaßnahme die Vorteile der Anwendung einer der in Anlage 2-C-1 aufgeführten UN-Regelungen zunichtemacht oder schmälert.
(2)
Aussetzungen nach Absatz 1 bleiben nur solange in Kraft, bis im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 19 dieses Anhangs eine Entscheidung getroffen oder eine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden wurde — hierfür können auch Beratungen nach Artikel 19 Buchstabe b dieses Anhangs abgehalten werden —, je nachdem was früher eintritt.
(*)
Der Umfang der Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen darf das Volumen des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien mit den Waren, die von der in Absatz 1 Buchstabe a oder b dieses Artikels genannten UN-Regelung erfasst werden, nicht übersteigen.

Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

Anwendungsbeginn 1.6.2024
Bilaterale Schutzklauseln oder andere Mechanismen Kapitel 5 Handelspolitische Schutzmaßnahmen, Abschnitt D Bilaterale Schutzmaßnahmen
Bestimmung(en) des Abkommens

Artikel 5.7 Buchstaben c, e und g

c)
„erhebliche Verschlechterung” bezeichnet eine Situation, in der in einem Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, größere Schwierigkeiten bestehen;

e)
„drohende erhebliche Verschlechterung” bezeichnet eine erhebliche Verschlechterung, die, gestützt auf Tatsachen, nicht lediglich Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten, eindeutig unmittelbar bevorsteht;

g)
„Übergangszeit” bezeichnet einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.

Artikel 5.8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii

ii)
den angewendeten Meistbegünstigungszollsatz, der am Tag unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gilt.

Artikel 5.9 Absatz 1 Buchstaben a und c

(1)
Eine bilaterale Schutzmaßnahme wird nur mit folgenden Einschränkungen angewendet:

a)
nur in dem Umfang und so lange, wie dies zur Vermeidung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder drohenden ernsthaften Schadens für den heimischen Wirtschaftszweig oder einer erheblichen Verschlechterung oder drohenden erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage erforderlich ist,

c)
nicht über das Ende der Übergangszeit hinaus.

Artikel 5.9 Absatz 2 Buchstabe a

(2)
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Frist kann unter folgenden Voraussetzungen um ein Jahr verlängert werden:

a)
die zuständigen untersuchenden Behörden der Einfuhrvertragspartei stellen nach dem in Unterabschnitt 1 (Verfahrensregeln für bilaterale Schutzmaßnahmen) festgelegten Verfahren fest, dass die bilaterale Schutzmaßnahme weiterhin zur Vermeidung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder drohenden ernsthaften Schadens für den heimischen Wirtschaftszweig oder einer erheblichen Verschlechterung oder drohenden erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage erforderlich ist,

Artikel 5.9 Absatz 3

(3)
Stellt eine Vertragspartei die Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme ein, so entspricht der Zollsatz dem Zollsatz, der nach Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) für die betreffende Ware gegolten hätte.

Artikel 5.9 Absatz 4

(4)
Auf die Einfuhren einer Ware einer Vertragspartei, die bereits einer solchen bilateralen Schutzmaßnahme unterworfen war, dürfen für einen Zeitraum, welcher der halben Geltungsdauer der früheren bilateralen Schutzmaßnahme entspricht, nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewendet werden.

Artikel 5.9 Absatz 5

(5)
Eine Vertragspartei darf folgende Maßnahmen nicht gleichzeitig auf dieselbe Ware anwenden:

a)
eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme, eine bilaterale Schutzmaßnahme oder eine Schutzmaßnahme für ein Gebiet in äußerster Randlage nach diesem Abkommen und
b)
eine Schutzmaßnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und nach dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen.

Artikel 5.10 Absatz 1

(1)
Unter kritischen Umständen, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anwenden, nachdem sie vorläufig festgestellt hat, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer Ursprungsware der anderen Vertragspartei infolge des Abbaus oder der Beseitigung eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens gestiegen sind und dass diese Einfuhren einem heimischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügen oder zuzufügen drohen oder eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage herbeiführen oder herbeizuführen drohen.

Artikel 5.10 Absatz 3

(3)
Der infolge der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme eingeführte Zoll ist unverzüglich zu erstatten, wenn die anschließende Untersuchung nach Unterabschnitt 1 (Verfahrensregeln für bilaterale Schutzmaßnahmen) nicht zu der Feststellung führt, dass der Anstieg der Einfuhren der Ware, die der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme unterliegt, einem heimischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zugefügt hat oder zuzufügen droht oder eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage herbeiführt oder herbeizuführen droht.

Artikel 5.11

Gebiete in äußerster Randlage

(1)
Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in Neuseeland in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen unmittelbar in ein Gebiet oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage der Union (*) eingeführt, dass dies eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage der Union herbeiführt oder herbeizuführen droht, so kann die Union nach einer Prüfung alternativer Lösungsmöglichkeiten ausnahmsweise bilaterale Schutzmaßnahmen ergreifen, die sich auf das betreffende Gebiet bzw. die betreffenden Gebiete in äußerster Randlage beschränken.
(2)
Für die Zwecke des Absatzes 1 stützt sich die Feststellung einer erheblichen Verschlechterung auf objektive Faktoren, einschließlich der folgenden Elemente:

a)
Anstieg der Menge der Einfuhren in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion und den Einfuhren aus anderen Quellen und
b)
die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Lage des einschlägigen Wirtschaftszweigs oder des betroffenen Wirtschaftsbereichs unter anderem in Bezug auf den Absatz, die Produktion, die Finanzlage und die Beschäftigung.

(3)
Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieser Abschnitt sinngemäß für alle nach diesem Artikel erlassenen Schutzmaßnahmen.
(*)
Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens umfassen die Gebiete in äußerster Randlage der Union die Azoren, Französisch-Guayana, Guadeloupe, die Kanarischen Inseln, Madeira, Martinique, Mayotte, Réunion und St. Martin. Dieser Artikel gilt auch für Länder oder überseeische Gebiete, deren Status durch einen Beschluss des Europäischen Rates nach dem in Artikel 355 Absatz 6 AEUV niedergelegten Verfahren ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses zu einem Gebiet in äußerster Randlage geändert wird. Ändert ein Gebiet in äußerster Randlage der Union seinen Status als solches Gebiet nach demselben Verfahren, so gilt Artikel 5.11 (Gebieten in äußerster Randlage) ab dem Tag des Inkrafttretens des betreffenden Beschlusses des Europäischen Rates nicht mehr. Die Union notifiziert Neuseeland jede Änderung bezüglich des Status der Territorien, die als Gebiete in äußerster Randlage der Union gelten.

Artikel 5.14 Absatz 2

(2)
Um eine bilaterale Schutzmaßnahme anwenden zu können, weist die untersuchende Behörde auf der Grundlage objektiver Beweise nach, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden besteht, oder zwischen dem Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware und einer erheblichen Verschlechterung oder einer drohenden erheblichen Verschlechterung. Die zuständigen untersuchenden Behörden prüfen auch alle anderen bekannten Faktoren außer dem Anstieg der Einfuhren, um sicherzustellen, dass der durch solche anderen Faktoren verursachte Schaden nicht dem Anstieg der Einfuhren zugeschrieben wird.

Artikel 5.14 Absatz 3

(3)
Die Untersuchung wird in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach dem Tag ihrer Einleitung abgeschlossen.

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits

Anwendungsbeginn 1.7.2024
Bilaterale Schutzklauseln und/oder andere Mechanismen Titel VI Handelspolitische Schutzmaßnahmen
Bestimmung(en) des Abkommens

Artikel 50 Absatz 1

(1) Nach Prüfung von Alternativlösungen kann eine Vertragspartei abweichend von Artikel 10 und 11 befristete Schutzmaßnahmen unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels ergreifen.

Artikel 50 Absatz 2

(2) Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 können ergriffen werden, wenn eine Ware mit Ursprung in einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass Folgendes eintritt oder einzutreten droht:

a)
ein ernsthafter Schaden für den heimischen Wirtschaftszweig, der im Gebiet der einführenden Vertragspartei gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt,
b)
Störungen in einem Wirtschaftsbereich, insbesondere jene Störungen, die erhebliche soziale Probleme oder aber Schwierigkeiten verursachen, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage der einführenden Vertragspartei nach sich ziehen könnten, oder
c)
Störungen auf den Märkten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende landwirtschaftliche Erzeugnisse(1)oder Störungen der Regulierungsmechanismen dieser Märkte.

Artikel 50 Absatz 3 Buchstaben b und c

(3) Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel gehen nicht über das hinaus, was notwendig ist, um den ernsthaften Schaden oder die Störungen im Sinne des Absatzes 2 und des Absatzes 5 Buchstabe b zu beseitigen oder zu verhindern. Bei den Schutzmaßnahmen der einführenden Vertragspartei darf es sich nur um eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen handeln:

b)
Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls, und
c)
Einführung von Zollkontingenten für die betroffene Ware.

Artikel 50 Absatz 4

(4) Wenn eine Ware mit Ursprung in dem OAG-Partnerstaat bzw. den OAG-Partnerstaaten in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass eine der in Absatz 2 dargestellten Situationen in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage der EU eintritt oder einzutreten droht, kann die EU unbeschadet der Absätze 1 bis 3 Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf das betroffene Gebiet oder die betroffenen Gebiete beschränkt sind.

Artikel 50 Absatz 5

(5)

a)
Wenn eine Ware mit Ursprung in der EU in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass eine der in Absatz 2 dargestellten Situationen in dem OAG-Partnerstaat bzw. den OAG-Partnerstaaten eintritt oder einzutreten droht, kann der OAG-Partnerstaat bzw. können die OAG-Partnerstaaten unbeschadet der Absätze 1 bis 3 Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf ihr Gebiet beschränkt sind.
b)
Der OAG-Partnerstaat bzw. die OAG-Partnerstaaten kann bzw. können Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, wenn eine Ware mit Ursprung in der EU aufgrund der Zollsenkung in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in ihr Gebiet eingeführt wird, dass Störungen eines im Aufbau begriffenen Wirtschaftszweigs, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, verursacht werden oder drohen. Diese Bestimmung gilt nur für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Dieser Zeitraum kann vom WPA-Rat um bis zu fünf (5) Jahre verlängert werden.

Artikel 50 Absatz 6

(6)

a)
Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nur so lange aufrechterhalten, wie es notwendig ist, um den ernsthaften Schaden oder die Störungen im Sinne der Absätze 2, 4 und 5 zu verhindern oder zu beseitigen.
b)
Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nicht länger als zwei (2) Jahre angewandt. Bestehen die Umstände, welche die Einführung der Schutzmaßnahmen gerechtfertigt haben, fort, so können die Maßnahmen um bis zu zwei (2) Jahre verlängert werden. Wendet der OAG-Partnerstaat bzw. wenden die OAG-Partnerstaaten eine Schutzmaßnahme an oder wendet die EU eine auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage beschränkte Schutzmaßnahme an, so können diese Maßnahmen dennoch für einen Zeitraum von bis zu vier (4) Jahren angewandt werden; sie können um weitere vier (4) Jahre verlängert werden, wenn die Umstände, welche die Einführung der Schutzmaßnahmen gerechtfertigt haben, fortbestehen.
c)
Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel mit einer Dauer von mehr als einem (1) Jahr müssen klare Angaben bezüglich ihrer schrittweisen Beseitigung spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit enthalten.
d)
Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme nach diesem Artikel unterworfen war, dürfen in einem Zeitraum von mindestens einem (1) Jahr nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut solche Schutzmaßnahmen angewandt werden.

Artikel 50 Absatz 7

(7) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 6 gilt Folgendes:

a)
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass einer der in Absatz 2, 4 oder 5 genannten Sachverhalte vorliegt, befasst sie unverzüglich den Ausschuss hoher Beamter mit der Angelegenheit.
b)
Der Ausschuss hoher Beamter kann alle Empfehlungen aussprechen, die erforderlich sind, um Abhilfe zu schaffen; gibt der Ausschuss hoher Beamter binnen dreißig (30) Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keine Abhilfeempfehlung oder wird innerhalb dieser Frist keine andere zufriedenstellende Lösung erzielt, kann die Einfuhrvertragspartei geeignete Abhilfemaßnahmen im Einklang mit diesem Artikel ergreifen.
c)
Der OAG-Partnerstaat unterbreitet bzw. die OAG-Partnerstaaten unterbreiten dem Ausschuss hoher Beamter vor Einführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 8 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die betroffenen Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
d)
Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen gemäß diesem Artikel ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern.
e)
Die gemäß diesem Artikel ergriffenen Schutzmaßnahmen werden dem Ausschuss hoher Beamter unverzüglich schriftlich notifiziert und sind in diesem Gremium Gegenstand regelmäßiger Konsultationen, insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung.

Artikel 50 Absatz 8

(8) Erfordern außergewöhnliche Umstände sofortige Maßnahmen, kann die betroffene Einfuhrvertragspartei die in den Absätzen 3, 4 oder 5 vorgesehenen Maßnahmen vorläufig ergreifen, ohne die Anforderungen des Absatzes 7 zu erfüllen. Eine solche Maßnahme darf höchstens einhundertachtzig (180) Tage aufrechterhalten werden, wenn sie von der EU ergriffen wird, und höchstens zweihundert (200) Tage, wenn sie von dem OAG-Partnerstaat bzw. den OAG-Partnerstaaten ergriffen wird oder wenn sie von der EU ergriffen wird und auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage beschränkt ist. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird auf die ursprüngliche Geltungsdauer und jegliche Verlängerung nach Absatz 6 angerechnet. Beim Ergreifen solcher vorläufigen Maßnahmen müssen die Interessen aller beteiligten Vertragsparteien, einschließlich ihres jeweiligen Entwicklungsstands, berücksichtigt werden. Die betroffene Einfuhrvertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei und befasst unverzüglich den Ausschuss hoher Beamter mit der Prüfung der Sache.

Artikel 50 Absatz 9

(9) Unterwirft eine Einfuhrpartei die Einfuhren einer Ware einem Verwaltungsverfahren, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, welche die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, so teilt sie dies unverzüglich dem Ausschuss hoher Beamter mit.

Artikel 50 Absatz 10

(10) Das WTO-Übereinkommen wird nicht in Anspruch genommen, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die mit diesem Artikel vereinbar sind.

Fußnote(n):

(1)

Für die Zwecke dieses Artikels sind unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Erzeugnisse zu verstehen, die unter Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen.

© Europäische Union 1998-2021

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