ANHANG VO (EU) 2019/287
BESONDERE IN DEN ABKOMMEN ENTHALTENE BESTIMMUNGEN, DIE MIT DIESER VERORDNUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN
Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur
Anwendungsbeginn | 21.11.2019 |
Bilaterale Schutzklauseln oder andere Mechanismen | Kapitel Drei Handelspolitische Schutzmaßnahmen, Abschnitt C Bilaterale Schutzklausel |
Bestimmung(en) des Abkommens |
Artikel 3.11 Absatz 3
Artikel 3.11 Absatz 4
Artikel 3.11 Absatz 5 Buchstabe c
Artikel 3.11 Absatz 6
Artikel 3.11 Absatz 7
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Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam
Anwendungsbeginn | 1.8.2020 |
Bilaterale Schutzklauseln oder andere Mechanismen | Kapitel 3 Handelspolitische Schutzmaßnahmen, Abschnitt C Bilaterale Schutzklausel |
Bestimmung(en) des Abkommens |
Artikel 3.11 Absatz 4
Artikel 3.11 Absatz 5
Artikel 3.11 Absatz 6 Buchstabe c
Artikel 3.11 Absatz 7
Artikel 3.11 Absatz 8
Artikel 3.14
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Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft
Anwendungsbeginn | 1.2.2019 |
Bilaterale Schutzklauseln oder andere Mechanismen | Kapitel 5 Handelspolitische Schutzmaßnahmen, Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen und Abschnitt B Bilaterale Schutzmaßnahmen sowie Anhang 2-C Kraftfahrzeuge und Teile davon, Artikel 18 Schutzmaßnahme |
Bestimmung(en) des Abkommens |
Artikel 5.1 Buchstabe d
Artikel 5.2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii
Artikel 5.3 Absatz 2
Artikel 5.3 Absatz 3
Artikel 5.3 Absatz 4
Artikel 5.3 Absatz 5
Artikel 5.4 Absatz 2
Artikel 5.4 Absatz 4
Artikel 5.8
Anhang 2-C über Kraftfahrzeuge und Teile davon, Artikel 18 Schutzmaßnahme
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Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland
Anwendungsbeginn | 1.6.2024 |
Bilaterale Schutzklauseln oder andere Mechanismen | Kapitel 5 Handelspolitische Schutzmaßnahmen, Abschnitt D Bilaterale Schutzmaßnahmen |
Bestimmung(en) des Abkommens |
Artikel 5.7 Buchstaben c, e und g
Artikel 5.8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii
Artikel 5.9 Absatz 1 Buchstaben a und c
Artikel 5.9 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 5.9 Absatz 3
Artikel 5.9 Absatz 4
Artikel 5.9 Absatz 5
Artikel 5.10 Absatz 1
Artikel 5.10 Absatz 3
Artikel 5.11 Gebiete in äußerster Randlage
Artikel 5.14 Absatz 2
Artikel 5.14 Absatz 3
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Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits
Anwendungsbeginn | 1.7.2024 |
Bilaterale Schutzklauseln und/oder andere Mechanismen | Titel VI Handelspolitische Schutzmaßnahmen |
Bestimmung(en) des Abkommens |
Artikel 50 Absatz 1 (1) Nach Prüfung von Alternativlösungen kann eine Vertragspartei abweichend von Artikel 10 und 11 befristete Schutzmaßnahmen unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels ergreifen. Artikel 50 Absatz 2 (2) Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 können ergriffen werden, wenn eine Ware mit Ursprung in einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass Folgendes eintritt oder einzutreten droht:
Artikel 50 Absatz 3 Buchstaben b und c (3) Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel gehen nicht über das hinaus, was notwendig ist, um den ernsthaften Schaden oder die Störungen im Sinne des Absatzes 2 und des Absatzes 5 Buchstabe b zu beseitigen oder zu verhindern. Bei den Schutzmaßnahmen der einführenden Vertragspartei darf es sich nur um eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen handeln:
Artikel 50 Absatz 4 (4) Wenn eine Ware mit Ursprung in dem OAG-Partnerstaat bzw. den OAG-Partnerstaaten in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass eine der in Absatz 2 dargestellten Situationen in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage der EU eintritt oder einzutreten droht, kann die EU unbeschadet der Absätze 1 bis 3 Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf das betroffene Gebiet oder die betroffenen Gebiete beschränkt sind. Artikel 50 Absatz 5 (5)
Artikel 50 Absatz 6 (6)
Artikel 50 Absatz 7 (7) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 6 gilt Folgendes:
Artikel 50 Absatz 8 (8) Erfordern außergewöhnliche Umstände sofortige Maßnahmen, kann die betroffene Einfuhrvertragspartei die in den Absätzen 3, 4 oder 5 vorgesehenen Maßnahmen vorläufig ergreifen, ohne die Anforderungen des Absatzes 7 zu erfüllen. Eine solche Maßnahme darf höchstens einhundertachtzig (180) Tage aufrechterhalten werden, wenn sie von der EU ergriffen wird, und höchstens zweihundert (200) Tage, wenn sie von dem OAG-Partnerstaat bzw. den OAG-Partnerstaaten ergriffen wird oder wenn sie von der EU ergriffen wird und auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage beschränkt ist. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird auf die ursprüngliche Geltungsdauer und jegliche Verlängerung nach Absatz 6 angerechnet. Beim Ergreifen solcher vorläufigen Maßnahmen müssen die Interessen aller beteiligten Vertragsparteien, einschließlich ihres jeweiligen Entwicklungsstands, berücksichtigt werden. Die betroffene Einfuhrvertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei und befasst unverzüglich den Ausschuss hoher Beamter mit der Prüfung der Sache. Artikel 50 Absatz 9 (9) Unterwirft eine Einfuhrpartei die Einfuhren einer Ware einem Verwaltungsverfahren, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, welche die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, so teilt sie dies unverzüglich dem Ausschuss hoher Beamter mit. Artikel 50 Absatz 10 (10) Das WTO-Übereinkommen wird nicht in Anspruch genommen, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die mit diesem Artikel vereinbar sind. |
Fußnote(n):
- (1)
Für die Zwecke dieses Artikels sind unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Erzeugnisse zu verstehen, die unter Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen.
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