ANHANG VO (EU) 2019/287

ABKOMMENSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN DER ABKOMMEN, DIE MIT DIESER VERORDNUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN

Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur

Anwendungsbeginn xx/xx/xxxx
Bilaterale Schutzklausel Artikel 3.10 (Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme)
Besondere Bestimmung(en) des Abkommens:

Artikel 3.9 Buchstabe b:

b)
Der Ausdruck „Übergangszeit” bezeichnet einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens.

Artikel 3.11 Absatz 5:

(5)
Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme nach Artikel 3.10 (Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme) Absatz 1 nur mit folgenden Einschränkungen anwenden

c)
die Maßnahme darf nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei über das Ende der Übergangszeit hinaus gelten.

Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam

Anwendungsbeginn xx/xx/xxxx
Bilaterale Schutzklausel Artikel 3.10 (Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme)
Besondere Bestimmung(en) des Abkommens:

Artikel 3.9 Buchstabe c:

c)
der Ausdruck „Übergangszeit” bezeichnet einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens.

Artikel 3.11 Absatz 6:

(6)
Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme nur mit folgenden Einschränkungen anwenden

c)
die Maßnahme darf nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei über das Ende der Übergangszeit hinaus gelten.

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft

Anwendungsbeginn xx/xx/xxxx
Bilaterale Schutzklausel: Artikel 2.5 (landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen) und Artikel 5.2 (Anwendung bilateraler Schutzmaßnahmen)
Besondere Bestimmung(en) des Abkommens:

Artikel 5.1 Buchstabe d:

d)
„Übergangszeit” im Zusammenhang mit einer bestimmten Ursprungsware den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bis 10 Jahre nach dem Tag des Abschlusses des Abbaus oder der Beseitigung des Zolls für die betreffende Ware nach Anhang 2-A.

Artikel 18 (Schutzmaßnahme) des Anhangs 2-C über Kraftfahrzeuge und Teile davon:

(1)
In einem Zeitraum von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, gleichwertige Zugeständnisse oder sonstige gleichwertige Verpflichtungen auszusetzen, falls die andere Vertragspartei

a)
eine UN-Regelung nach Anlage 2-C-1 nicht anwendet oder ihre Anwendung einstellt oder
b)
durch die Einführung oder Änderung einer anderen Regulierungsmaßnahme die Vorteile der Anwendung einer der in Anlage 2-C-1 aufgeführten UN-Regelungen zunichtemacht oder schmälert.

2.
Aussetzungen nach Absatz 1 bleiben nur solange in Kraft, bis im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 19 dieses Anhangs eine Entscheidung getroffen oder eine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden wurde — hierfür können auch Beratungen nach Artikel 19 Buchstabe b dieses Anhangs abgehalten werden —, je nachdem was früher eintritt.

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