Artikel 16 VO (EU) 2019/34

Von den Mitgliedstaaten durchzuführende Maßnahmen zur Verhinderung der widerrechtlichen Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben

Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte oder vermarktete Erzeugnisse zu verhindern oder zu unterbinden.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um gegen Verstöße vorzugehen, einschließlich Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die dafür zuständig sind, dass diese Maßnahmen im Einklang mit von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren getroffen werden. Die benannten Behörden müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

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