Artikel 2 VO (EU) 2019/34

Schutzanträge von Mitgliedstaaten

Bei der Einreichung eines Schutzantrags bei der Kommission gemäß Artikel 96 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fügen die Mitgliedstaaten die Erklärung gemäß dem genannten Artikel bei und geben die elektronische Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 4 derselben Verordnung an.

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