Artikel 4 VO (EU) 2019/360
Gebührenarten
(1) In der Union niedergelassenen Transaktionsregistern, die nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Registrierung beantragen, werden folgende Arten von Gebühren in Rechnung gestellt:
- a)
- Gebühren für die Registrierung und die Ausweitung einer Registrierung gemäß Artikel 5;
- b)
- jährliche Aufsichtsgebühren gemäß Artikel 6.
(2) In Drittstaaten niedergelassenen Transaktionsregistern, die nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Anerkennung beantragen, werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:
- a)
- Gebühren für die Anerkennung oder die Ausweitung einer Registrierung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2;
- b)
- jährliche Aufsichtsgebühren für anerkannte Transaktionsregister gemäß Artikel 7 Absatz 3.
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