Artikel 5 VO (EU) 2019/360

Registrierungsgebühr und Ausweitung der Registrierungsgebühr

(1) Die von einem antragstellenden Transaktionsregister zu entrichtende Registrierungsgebühr spiegelt die Aufwendungen wider, die für die genaue Bewertung und Prüfung des Antrags auf Registrierung oder Ausweitung einer Registrierung erforderlich sind, wobei berücksichtigt wird, welche Dienstleistungen, einschließlich etwaiger Nebendienstleistungen, von dem Transaktionsregister erbracht werden sollen.

(2) In folgenden Fällen wird davon ausgegangen, dass ein Transaktionsregister Nebendienstleistungen anbietet:

a)
wenn die Nebendienstleistungen von ihm direkt erbracht werden;
b)
wenn die Nebendienstleistungen von einem Unternehmen erbracht werden, das derselben Gruppe wie das Transaktionsregister angehört;
c)
wenn die Nebendienstleistungen von einem Unternehmen erbracht werden, mit dem das Transaktionsregister im Zusammenhang mit dem Handels- oder Nachhandelsprozess bzw. -geschäftsbereich eine Vereinbarung über Zusammenarbeit bei der Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat.

(3) Werden von einem Transaktionsregister keine Nebendienstleistungen im Sinne von Absatz 2 erbracht, wird von einer niedrigen Gesamtumsatzerwartung ausgegangen und eine Registrierungsgebühr von 65000 EUR in Rechnung gestellt.

(4) Werden von einem Transaktionsregister Nebendienstleistungen im Sinne von Absatz 2 erbracht, wird von einer hohen Gesamtumsatzerwartung ausgegangen und eine Registrierungsgebühr von 100000 EUR in Rechnung gestellt.

(5) Wird eine Registrierung von einem Transaktionsregister beantragt, das bereits nach Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert ist, so zahlt dieses Transaktionsregister eine Ausweitung der Registrierungsgebühr um

a)
50000 EUR, wenn es sich um ein Transaktionsregister handelt, das Nebendienstleistungen im Sinne von Absatz 2 erbringt;
b)
32500 EUR, wenn es sich um ein Transaktionsregister mit niedriger Umsatzerwartung handelt, das keine Nebendienstleistungen im Sinne von Absatz 2 erbringt.

(6) Stellt ein Transaktionsregister, das noch nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert ist, parallel Anträge auf Registrierung nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nach der Verordnung (EU) 2015/2365, entrichtet es die volle nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anfallende Registrierungsgebühr und die gemäß Absatz 5 anfallende Gebühr für die Ausweitung der Registrierung.

(7) Im Falle einer wesentlichen Änderung der Registrierungsvoraussetzungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2365, die zur Folge hat, dass ein Transaktionsregister gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 eine höhere Registrierungsgebühr als die ursprünglich entrichtete schuldet, wird dem Transaktionsregister die Differenz zwischen der bereits gezahlten Registrierungsgebühr und der sich aufgrund dieser wesentlichen Änderung ergebenden höheren Registrierungsgebühr in Rechnung gestellt.

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