Artikel 6 VO (EU) 2019/360

Jährliche Aufsichtsgebühr für registrierte Transaktionsregister und Transaktionsregister mit ausgeweiteter Registrierung

(1) Einem registrierten Transaktionsregister wird eine jährliche Aufsichtsgebühr in Rechnung gestellt.

(2) Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren und die jährliche Aufsichtsgebühr für ein bestimmtes Transaktionsregister im Jahr n berechnen sich wie folgt:

a)
der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für das Jahr n entspricht den im Haushalt der ESMA für das betreffende Jahr veranschlagten Ausgaben für die Beaufsichtigung von Transaktionsregistern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365;
b)
die von einem einzelnen Transaktionsregister zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr für das Jahr n entspricht dem nach Buchstabe a ermittelten Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, der anteilig nach dem gemäß Artikel 2 Absatz 3 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz auf alle im Jahr n – 1 registrierten Transaktionsregister umgelegt wurde.

(3) In keinem Fall entrichtet ein Transaktionsregister, das nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Registrierung oder eine Ausweitung der Registrierung beantragt, eine jährliche Aufsichtsgebühr von weniger als 30000 EUR.

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