Artikel 7 VO (EU) 2019/360

Gebühren für Transaktionsregister aus Drittstaaten

(1) Ein Transaktionsregister, das nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Anerkennung beantragt, entrichtet eine Anerkennungsgebühr, die als Summe aus Folgendem berechnet wird:

a)
20000 EUR;
b)
dem Betrag, der sich durch Umlage von 35000 EUR auf alle in ein und demselben Drittstaat niedergelassenen Transaktionsregister ergibt, die entweder von der ESMA anerkannt wurden oder eine Anerkennung beantragt haben, aber noch nicht anerkannt wurden.

(2) Ein Transaktionsregister, das nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Ausweitung seiner Registrierung beantragt, entrichtet eine Anerkennungsgebühr, die sich als Summe aus 10000 EUR und dem gemäß Absatz 1 Buchstabe b ermittelten Betrag berechnet.

(3) Ein gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 anerkanntes Transaktionsregister entrichtet eine jährliche Aufsichtsgebühr von 5000 EUR.

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