ANHANG VIII VO (EU) 2019/379

ANHANG XVI

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Kroatien

1.
Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben Bezeichnung des Indikators Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in HRK)

1.
Verbesserung des Bildungszugangs für benachteiligte Schüler im prätertiären Bereich durch gezielte fachliche Unterstützung dieser Schüler durch Hilfslehrkräfte im Rahmen des operationellen Programms „Effiziente Humanressourcen” (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 3 „Bildung und lebenslanges Lernen”
Von einer Hilfslehrkraft gearbeitete Monate Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Zahl der gearbeiteten Monate 4530,18
2.
Berufliche Ausbildung im Rahmen des operationellen Programms „Effiziente Humanressourcen” (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 1, „Hochwertige Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte”
Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, ausgenommen Reisekosten für den Teilnehmer, die Kosten der Ausbildung und des Fachexamens (falls zutreffend) Zahl der Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung

Für Teilnehmer ohne Berufserfahrung:

3318,81

Für Teilnehmer mit Berufserfahrung:

a)
für die ersten 12 Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung

3791,19

b)
für die letzten 12 Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung

3318,81

3.
Öffentliche Arbeitsprogramme im Rahmen des operationellen Programms „Effiziente Humanressourcen” (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 1, „Hochwertige Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte” und Prioritätsachse 2, „Soziale Inklusion” .
Monate, in denen für einen Beschäftigten im Rahmen eines öffentlichen Arbeitsprogramms eine Beschäftigungsbeihilfe gezahlt wird Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, ausgenommen Reisekosten für den Teilnehmer, die Kosten der Ausbildung und des Fachexamens (falls zutreffend) Zahl der Monate des Erhalts von Beschäftigungsbeihilfe pro Beschäftigten
a)
3943,24

bei Vollzeitbeschäftigung 100 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe

b)
1971,62

bei Vollzeitbeschäftigung, 50 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe und bei Halbzeitbeschäftigung Beihilfeintensität 100 %

4.
Aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Rahmen des operationellen Programms „Effiziente Humanressourcen” (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 1, „Hochwertige Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte” und Prioritätsachse 2, „Soziale Inklusion” .
Monate, in denen der Teilnehmer an einer aktiven beschäftigungspolitischen Maßnahme teilnimmt Reisekosten Anzahl der Monate der Teilnahme an einer aktiven beschäftigungspolitischen Maßnahme 452,16

2.
Anpassung der Beträge

Die Einheitskosten 2 werden jedes Kalenderjahr angepasst, indem der Betrag für die finanzielle Unterstützung und der Beitrag zur Pflichtversicherung in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Anpassungen stützen sich auf Folgendes:

im Fall der finanziellen Unterstützung auf Änderungen des gesetzlichen Mindestlohns gemäß dem von der Regierung erlassenen Mindestlohngesetz, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr);

im Fall der Beiträge zur Pflichtversicherung auf Änderungen der monatlichen Mindestgrundlagen gemäß der Verordnung des Finanzministers über die Berechnungsgrundlage für Beiträge zur Pflichtversicherung, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr).

Darüber hinaus können Änderungen der Bestimmungen des Beschäftigungsförderungsgesetzes, die die Mechanismen für die Festsetzung von finanzieller Unterstützung und Pflichtversicherungszahlungen für berufliche Ausbildung regeln und/oder Änderungen der Bestimmungen des Gesetzes über die Beiträge (NN 84/08, 152/08, 94/09, 18/11, 22/12, 144/12, 148/13, 41/14, 143/14, 115/16), die die Berechnungen der Pflichtbeiträge regeln, Änderungen der vorgeschlagenen Berechnungsmethode mit sich bringen.

Der Betrag der Einheitskosten 3 wird jedes Kalenderjahr angepasst, indem der Betrag des gesetzlichen Mindestlohns und der jährliche Krankenstand in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Anpassungen stützen sich auf Folgendes:

Änderungen des gesetzlichen Mindestlohns gemäß dem von der Regierung für ein Kalenderjahr verabschiedeten Mindestlohnerlass, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr) gemäß Artikel 7 des Mindestlohngesetzes (NN 39/13)

Änderungen des offiziellen jährlichen Krankenstands in Kroatien, veröffentlicht auf der Website der Kroatischen Krankenkasse (http://www.hzzo.hr/o-zavodu/izvjesca/). Außerdem können Änderungen der Bestimmungen des Gesetzes über die Beiträge (NN 84/08, 152/08, 94/09, 18/11, 22/12, 144/12, 148/13, 41/14, 143/14, 115/16), die die Berechnungen der Pflichtbeiträge regeln, Änderungen der vorgeschlagenen Berechnungsmethode mit sich bringen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.