Artikel 4 VO (EU) 2019/4
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Futtermittelunternehmer richten sich bei Herstellung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen von Arzneifuttermitteln und Zwischenerzeugnissen nach Anhang I.
(2) Dieser Artikel gilt nicht für Landwirte, die Arzneifuttermittel zur ausschließlichen Verwendung in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb lediglich kaufen, lagern oder befördern.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 findet Anhang I Abschnitt 5 auf diese Landwirte Anwendung.
(3) Artikel 101 Absatz 2 und Artikel 105 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/6 gelten sinngemäß für die Abgabe von Zwischenerzeugnissen.
(4) Artikel 57 und Kapitel IV Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 2019/6 gelten sinngemäß für Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse.
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